Fernbleiben vom Arbeitsplatz auf Grund des Hochwassers ist kein Entlassungsgrund
„Fernbleiben vom Arbeitsplatz auf Grund des Hochwassers ist kein Entlassungsgrund“, stellt der Leiter der AK-Arbeitsrechtsabteilung, Dr. Wolfgang Nagelschmied, als Reaktion auf zahlreiche Anfragen von betroffenen ArbeitnehmerInnen klar. (AK Steiermark)
Dazu die Arbeiterkammer Kärnten im Detail:
Kann mich mein Arbeitgeber entlassen, wenn ich aufgrund von Naturkatastrophen nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann?
Nein, dies ist kein Entlassungsgrund. Ist es Ihnen aufgrund einer Naturkatastrophe (zB Hochwasser) nicht oder nicht rechtzeitig möglich am Arbeitsplatz zu erscheinen, ist dies ein sog Dienstverhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt.
Sie sind aber verpflichtet, alle Ihnen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen um trotz der Naturkatastrophe zur Arbeit zu erscheinen! Sie sind verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend zu melden (zB telefonisch), dass Sie nicht/nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen können!
Darf ich der Arbeit fernbleiben, um mein Eigentum zu schützen?
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen, soweit dies möglich ist (zB Straßen, Zugsverbindung ist möglich).
Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob jene Zeit, die Sie zur Sicherung Ihres Eigentums oder des Eigentums Ihrer engsten Familienangehörigen benötigen, einen Dienstverhinderungsgrund darstellt.
Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Wien entschieden, dass ein Dienstverhinderungsgrund gem § 8 Abs 3 Angestelltengesetz und damit gerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst vorliegt, wenn die Hochwasserhilfe für Geschwister keinerlei Aufschub duldete.
Weitere Informationen dazu:
Arbeiterkammer Steiermark
http://www.akstmk.at/www-395-IP-23585.html
Arbeiterkammer Kärnten
http://kaernten.arbeiterkammer.at/online/dienstverhinderung-8311.html#E217960
Freitag, 05. April 2013
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