EU Gesetzgebung und Rechtsprechung
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EU-Recht
Die Europäische Union (EU) ist ein aus 27 europäischen Staaten bestehender Staatenverbund. Da der Vertrag der Verfassung derzeit nicht von den Staaten ratifiziert wurde, ist gegenwärtig die EU auf Vertrag über die Europäische Union gegründet. Laut diesem Vertrag beruht die EU auf drei Säulen (EU KOM, 2008):
•erste Säule: Europäische Gemeinschaft;
•zweite Säule: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP);
•dritte Säule: Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS).
In der EU gibt es Rechtssysteme auf EU- und auf Staatenebene.
Im Unionsvertrag ist das Subsidiaritätsprinzip, das nach der Einheitlichen Europäischen Akte lediglich für die Umweltpolitik galt, als allgemeiner Grundsatz verankert. Nach diesem Grundsatz darf die Gemeinschaft in Fällen, in denen sie keine ausschließliche Zuständigkeit besitzt, nur handeln, wenn die betreffenden Ziele auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können als auf nationaler Ebene (EU KOM, 2008). Die 27 Mitgliedsstaaten verfügen jeweils über eine eigene Verfassung.
Die EU verfügt über echte Hoheitsrechte. Darunter verstehen Juristen die Befugnis, einseitig Rechte verschaffen und Pflichten auferlegen zu können. Insoweit kann die EU durch Gesetzgebungsakte und Einzelmaßnahmen verbindlich handeln. … Allerdings: die EU hat nicht die umfassende Hoheitsgewalt eines Staates. Sie verfügt auch nicht über physische Zwangsmittel. Vielmehr kann sie nur dort tätig werden, wo ihr die Mitgliedstaaten ausdrücklich Kompetenzen eingeräumt haben. Vor allem aber ist sie nicht souverän im Sinne des Völkerrechts und schon von daher kein Staat. Insbesondere kann sie nicht allein, d.h. ohne die Mitgliedstaaten, ihre Befugnisse verändern. … Die EU wird durch eigene Organe oder Institutionen handlungsfähig gemacht. Ihre Aufgaben entsprechen jedoch nicht unserem herkömmlichen Verständnis von Gewaltenteilung, … denn die EU ist kein Staat. Prägend für die Institutionenordnung der EU ist einerseits das Ziel, eine wirksame Erledigung der Aufgaben sicherzustellen, andererseits das Bestreben der Mitgliedstaaten, ihren Einfluss zu sichern. Deshalb ist die Europäische Kommission so wichtig. Denn sie ist eines der betont europäischen Organe. Die Europäische Kommission soll … als eine Art Regierung fungieren. Die gegenwärtig 20 Mitglieder sind sachlich und persönlich unabhängig von den Mitgliedstaaten. Geleitet wird die Kommission von einem Präsidenten … Ebenso „europäisch“ ist das Europäische Parlament, weshalb der Ausbau seiner Befugnisse von den meisten Mitgliedstaaten mit einiger Skepsis betrachtet wird. Deshalb muss es sich die Gesetzgebungsbefugnisse mit dem Ministerrat teilen, in dem die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten sind. In manchen Bereichen, wie der kontroversen Agrarpolitik, ist der Rat sogar der alleinige Gesetzgeber. Die starke Position der Mitgliedstaaten kulminiert im Europäischen Rat. (HATJE, 2003)
Rechtsquellen und Normenhierachie
Laut offizieller Datenbank mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union verwaltet vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft (AMT FÜR AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNGEN DER EU, 2008) werden die Rechtsquellen wie folgt unterteilt:
„Primärrecht“: Verträge
Die Verträge stellen das „Primärrecht“ der Europäischen Union dar; sie entsprechen dem in den Mitgliedstaaten geltenden Verfassungsrecht. In den Verträgen sind die Grundprinzipien der Union festgelegt, insbesondere die Zuständigkeit der Akteure des Gemeinschaftssystems und die Recht-setzungsverfahren. Die Verträge werden in direkten Verhandlungen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten ausgehandelt und müssen anschließend entsprechend den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren ratifiziert werden (meist durch die nationalen Parlamente oder durch Referendum).
z.B.: Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag)
Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag)
Beitrittsverträge
Internationale Übereinkünfte
Die internationalen Übereinkünfte sind die zweite Quelle des Rechts der Europäischen Union; sie dienen dem Ausbau der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Beziehungen der Union mit der restlichen Welt. Es handelt sich immer um Abkommen zwischen Völkerrechtssubjekten (Mitgliedstaaten oder Organisationen), die eine Zusammenarbeit auf internationaler Ebene herbeiführen. Die von der Europäischen Union im Rahmen des ersten Pfeilers geschlossenen Abkommen binden die Organe der Union und die Mitgliedstaaten. Die von der Europäischen Union im Rahmen des zweiten Pfeilers geschlossenen Abkommen binden die europäischen Organe, aber nicht immer auch die Mitgliedstaaten.
Bei den ersten sind zwei grundsätzliche Arten von Abkommen zu unterscheiden:
•internationale Übereinkünfte mit Drittländern oder internationalen Organisationen, z.B.: Assoziierungsabkommen, Kooperationsabkommen
•Übereinkünfte und Verträge zwischen den Mitgliedstaaten z.B.: Abkommen über das Gemeinschaftspatent.
„Sekundärrecht“: Abgeleitetes Recht
Das „abgeleitete Recht“ stellt die dritte wichtige Quelle des Gemeinschafts-rechts nach den Verträgen (Primärrecht) und den internationalen Übereinkünften dar. Es kann definiert werden als die Gesamtheit der normativen Rechtsakte, die von den europäischen Organen entsprechend den Bestimmungen der Verträge angenommen wurden. Zum abgeleiteten Recht gehören die im EG-Vertrag genannten verbindlichen (Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen) und nicht verbindlichen (Entschließungen, Stellungnahmen) Rechtsakte sowie eine Reihe anderer Rechtsakte wie z. B. die Geschäftsordnungen der Organe oder die Aktionsprogramme der Gemeinschaft.
Verordnung
Die Verordnung wird vom Rat gemeinsam mit dem Parlament oder von der Kommission allein angenommen. Sie hat allgemeine Geltung und ist in allen ihren Teilen verbindlich. Im Gegensatz zu den Richtlinien, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind, und den Entscheidungen, die ganz bestimmte Adressaten haben, gilt die Verordnung für alle. Sie gilt unmittelbar, d. h., sie schafft Recht, das in allen Mitgliedstaaten wie ein nationales Gesetz gilt, ohne dass die Regierungen tätig werden müssen.
Richtlinie
Die Richtlinie wird vom Rat gemeinsam mit dem Parlament oder von der Kommission allein angenommen und ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Sie dient in erster Linie dazu, die Rechtsvorschriften anzugleichen. Die Richtlinie bindet die Mitgliedstaaten im Hinblick auf das zu erreichende Ziel, lässt ihnen jedoch die Wahl der Form und der Mittel, mit denen sie die gemeinschaftlichen Ziele im Rahmen ihrer internen Rechtsordnung verwirklichen. Wird eine Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt oder wird sie unvollständig oder verspätet umgesetzt, so können sich Betroffene vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die Richtlinie berufen.
Entscheidung
Entscheidungen werden entweder vom Rat, vom Rat gemeinsam mit dem Parlament oder von der Kommission angenommen und betreffen Einzelfälle. Mittels einer Entscheidung können die Organe von einem Mitgliedstaat oder einem Unionsbürger verlangen, dass er handelt oder eine Handlung unterlässt, sie können ihm Rechte übertragen und Verpflichtungen auferlegen.
Gesetzgebung
Die Kommission verfügt über ein fast alleiniges Initiativrecht in Bezug auf die Rechtsakte der Gemeinschaft (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen oder internationale Übereinkünfte); sie teilt diese Recht in bestimmten Fällen mit den Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank. Nach den Verträgen muss der Rat fast immer aufgrund eines Vorschlags der Kommission beschließen. Allerdings können der Rat und das Parlament die Kommission auffordern, einen Vorschlag zu unterbreiten.
Während in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten das Parlament den Willen des Volkes vertritt, sind es in der Europäischen Union die Vertreter der Mitgliedstaaten im Rat, denen eine wichtige Rolle bei der Rechtsetzung zukommt. Im Zuge der Entwicklung der Gemeinschaftseinrichtungen wurde die Zuständigkeit des Parlaments ausgeweitet: Bei verbindlichen Rechtsakten mit allgemeiner Geltung (Verordnung oder Richtlinie) teilt der Rat die Rechtsetzungsbefugnis mit dem Parlament. Rechtsetzungsverfahren sind: das Konsultationsverfahren, das Verfahren der Zusammenarbeit, das Mitentscheidungsverfahren und das Zustimmungsverfahren. (vgl. AMT FÜR AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNGEN DER EU, 2008)
Das Rechtssystem der Einzelstaaten ist zuständig für alle Fälle, die nicht in die Kompetenz der Europäischen Union fallen.
Rechtsprechung
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist das gemeinschaftliche Rechtsprechungsorgan. Er besteht aus drei Gerichten: dem Gerichtshof, dem Gericht erster Instanz und dem Gericht für den öffentlichen Dienst. Ihre Hauptaufgabe ist es, die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaft zu überprüfen und eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. In seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof die Verpflichtung der nationalen Behörden und Gerichte herausgearbeitet, das Gemeinschaftsrecht in ihren jeweiligen Zuständigkeits-bereichen umfassend anzuwenden und die Rechte zu schützen, die es den Bürgern verleiht (unmittelbare Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts); dazu haben diese eine gegebenenfalls dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts außer Anwendung zu lassen, gleichgültig, ob sie zeitlich vor oder nach der Gemeinschaftsvorschrift liegt (Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht). Der Gerichtshof besteht aus 27 Richtern und 8 Generalanwälten. Die Richter und Generalanwälte werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt. Die Generalanwälte unterstützen den Gerichtshof. Sie stellen in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ein Rechtsgutachten, die „Schlussanträge“, in den Rechtssachen, die ihnen zugewiesen sind. (EU GERICHTSHOF, 2008)
Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz fällen Urteile, die den Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens bilden. Gegen die Entscheidungen des Gerichtshofs können keine Rechtsmittel eingelegt werden. Gegen die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz können beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt werden.
Literatur
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EU KOM (2008): Europäische Union , Online im Internet: URL: http://europa.eu/scadplus/glossary/eu_union_de.htm
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EU KOM (2008): Vertrag von Maastricht über die Europäische Union, Online im Internet: URL: http://europa.eu/scadplus/treaties/maastricht_de.htm
AMT FÜR AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT (2008): Organe und Verfahren, Online im Internet: URL: http://eur-lex.europa.eu/de/droit_communautaire/droit_communautaire.htm
HATJE, A. (2003): Zuviel Macht für Europa? Anmerkungen zur Rolle des Rechts in der EU, Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld, Bielefeld
GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (2008): Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Online im Internet: URL: http://curia.europa.eu/de/instit/presentationfr/index_cje.htm
Links:
siehe Seitenende
Literatur:
siehe Seitenende
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