Gewässerschutz im EU-Recht
HOTLINE
0650/ 909 18 35
Mo - Fr 9:00 - 16:00 Uhr
Infos
„Primärrecht“
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Der Vertrag der Verfassung wurde (derzeit noch) nicht von den Staaten ratifiziert.
Der Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag)
Im Vertrag über die Europäische Union ist in der Präambel der „feste Wille“ zur Verwirklichung des Umweltschutzes sowie einer nachhaltige Entwicklung festgehalten (EU, 1992):
„IN DEM FESTEN WILLEN, im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie der Stärkung des Zusammenhalts und des Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung zu fördern und Politiken zu verfolgen, die gewährleisten, dass Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einhergehen,…“
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag)
Laut Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (9 EG, 1957) Artikel 3 (1) umfasst die u.a. die Tätigkeit der Gemeinschaft:
e) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei;
l) eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt;
Die Relevanz des Umweltschutzes wird im Artikel 6 besonders hervor-gehoben:
Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der in Artikel 3 genannten Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.
Im Titel XIX UMWELT sind im Artikel 174 die Ziele der Gemeinschaft formuliert die durch Tätigkeiten entsprechend Artikel 175 erreicht werden sollen.
Artikel 174
(1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:
— Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
— Schutz der menschlichen Gesundheit;
— umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
— Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.
(2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.
Artikel 175
(1) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen über das Tätigwerden der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 174 genannten Ziele.
„Sekundärrecht“
EU-Wasserrahmenrichtlinie
Mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik regelt die Europäische Union die Bewirtschaftung der Binnenoberflächengewässer, des Grundwassers, der Übergangsgewässer und der Küstengewässer, um deren Verschmutzung zu verhindern bzw. zu reduzieren, deren nachhaltige Nutzung zu fördern, deren Umwelt zu schützen, den Zustand der aquatischen Ökosysteme zu verbessern und die Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren zu mindern. Die Europäische Union legt einen Gemeinschafts-rahmen für den Schutz und die Bewirtschaftung der Gewässer fest. Die Rahmenrichtlinie sieht insbesondere die Identifizierung der europäischen Gewässer und ihrer Merkmale, bestimmt je Einzugsgebiet und Flussgebietseinheit, sowie die Verabschiedung von Bewirtschaftungsplänen und Programmen mit jedem Wasserkörper angepassten Maßnahmen vor (vgl. EU KOM, 2008 & EU PARLAMENT UND RAT, 2000).
In diese Maßnahmenprogramme sind ebenso verbindlich Maßnahmen folgender Richtlinien aufzunehmen:
Richtlinie über Badegewässer
Die Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG legt Regeln für Überwachung, Bewertung und Bewirtschaftung der Qualität der Badegewässer sowie die Bereitstellung von Informationen über die Qualität dieser Gewässer fest. Ziel ist es, die Verschmutzung von Badegewässern zu verringern und zu verhindern und die europäischen Bürger über den Grad der Wasserverschmutzung zu informieren. Sie muss spätestens ab Anfang 2008 angewandt werden. Betroffen sind Oberflächengewässer, die als Badegebiete genutzt werden können, außer Gewässern, die für Schwimm- und Warmbäder genutzt werden, abgeschlossenen Gewässern, die einer Behandlung unterzogen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden, sowie abgeschlossenen Oberflächengewässern, die künstlich von Oberflächengewässern oder dem Grundwasserkörper getrennt sind. In der Richtlinie wurden anstelle der neunzehn Parameter der früheren Richtlinie nur noch zwei Analyseparameter festgelegt (Darmenterokokken und Escherischia coli). Diese dienen zur Überwachung und Bewertung der Qualität der ausgewiesenen Badegewässer sowie zur Einstufung der Gewässer nach Qualität. Andere Parameter wie das Vorhandensein von Blaualgen oder Mikroalgen können gegebenenfalls auch berücksichtigt werden (vgl. EU KOM, 2008 & EU PARLAMENT UND RAT, 2006).
Vogelschutzrichtlinie
Die Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten zielt auf die langfristige Erhaltung sämtlicher wild lebenden Vogelarten ab, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Grönlands) heimisch sind. Wichtigste Maßnahme zur Erreichung der Ziele der Vogelschutz-Richtlinie ist die Einrichtung von Schutzgebieten. Diese Schutzgebiete sind von allen Mitgliedstaaten für die in Anhang I aufgelisteten Vogelarten einzurichten (vgl. EU KOM, 2008 & EU RAT, 1979).
Trinkwasserrichtlinie
Ziel der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ist es, die menschliche Gesundheit zu schützen und Gesundheits- und Reinheitsparameter für Trinkwasser in der Gemeinschaft festzulegen. Die Richtlinie findet Anwendung auf Wasser für den menschlichen Gebrauch, mit Ausnahme von natürlichen Mineralwässern und Wässern die Arzneispezialitäten sind. Die Zielrichtung ist daher zwar vorrangig Gesundheits-, und nicht Umweltschutz. Sie hat aber dennoch große Bedeutung wegen der Rückwirkung auf die Verursacher der Verschmutzungen. Denn In Bezug auf den Gewässerschutz wird darin festgehalten, dass durch geeignete Gewässerschutzmaßnahmen die Reinhaltung von Oberflächen- und Grundwasser die Qualitätsnormen für Trinkwasser sichergestellt werden sollten (vgl. EU KOM, 2008 & EU RAT, 1998).
Richtlinie über schwere Unfälle (Seveso-II - Richtlinie)
In der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (kurz UVP-Richtlinie genannt) wird die Genehmigung eines Projekts, das physische Einflüsse auf die Umwelt hat, an eine Prüfung seitens der zuständigen einzelstaatlichen Behörde gebunden. Mit dieser Prüfung sollen die direkten und indirekten Auswirkungen dieser Projekte auf die Faktoren Mensch, Flora und Fauna, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Sachgüter und kulturelles Erbe sowie die Wechselwirkung zwischen diesen verschiedenen Faktoren bestimmt werden. Die Überarbeitung der UVP-Richtlinie 2003/35/EG im Jahr 2003 ermöglichte die Einbeziehung gewisser Bestimmungen aus der Århus-Konvention über den Zugang zu Informationen, über die Öffentlichkeitsbeteiligung und über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Dieses Übereinkommen wurde von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten 1998 unterzeichnet. Es zielt darauf ab, in Fällen, in denen die Umwelt der europäischen Bürger betroffen ist, diese stärker in die Entscheidungsprozesse einzubinden (vgl. EU KOM, 2008, EU RAT, 1985 & EU PARLAMENT UND RAT, 2003).
Richtlinie über Klärschlamm
Die Richtlinie 86/278/EWG über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft regelt die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft mit dem Ziel, schädliche Auswirkungen auf Böden, Vegetation, Tier und Mensch zu verhindern. Insbesondere werden die Grenzwerte der Konzentrationen bestimmter Stoffe in diesen Schlämmen festgelegt, die Verwendung dieser Schlämme in bestimmten Fällen verboten und die Aufbereitung der Schlämme geregelt (vgl. EU KOM, 2008 & EU RAT, 1986).
Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser
Die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser betrifft das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen. Ihr Ziel ist es, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers zu schützen. Das Einleiten von industriellem Abwasser in Kanalisationen und die Entsorgung von Abwasser und Klärschlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen werden einer vorherigen Regelung und/oder Erlaubnis durch die zuständigen Behörden unterzogen. Die Richtlinie enthält einen für die Mitgliedstaaten bindenden Zeitplan für die Ausstattung der Gemeinden, die den Kriterien der Richtlinie entsprechen, mit kommunalen Abwassersammel- und -behandlungsanlagen.
Die Mitgliedstaaten weisen gemäß Anhang II empfindliche und weniger empfindliche Gebiete aus, in die das behandelte Wasser eingeleitet wird. Das Verzeichnis dieser Gebiete ist regelmäßig zu überprüfen. Die Behandlung kommunalen Abwassers hängt von der Empfindlichkeit des Wassers ab, in das es eingeleitet wird. Sonderbestimmungen für die Entsorgung biologisch abbaubaren Industrieabwassers aus Betrieben bestimmter Industriebranchen, das vor dem Einleiten in Gewässer nicht in kommunalen Abwasserbe-handlungsanlagen behandelt wird. Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Überwachung der Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen und der Gewässer, in die die Einleitungen erfolgen. Sie sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden alle zwei Jahre einen Prüfbericht veröffentlichen, der an die Kommission weiterzuleiten ist. Die Mitgliedstaaten stellen ein nationales Programm für den Vollzug dieser Richtlinie auf und legen es der Kommission vor.
Durch die Richtlinie 98/15/EG sollen die Bestimmungen für Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen präzisiert werden, damit diese von den Mitgliedstaaten nicht mehr unterschiedlich ausgelegt werden. (vgl. EU KOM, 2008, EU RAT, 1991 & EU KOM, 1998).
Richtlinie über Pflanzenschutzmittel
Die Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutz-mitteln betrifft die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Anwendung und die Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln. In Bezug auf den Gewässerschutz wird in der Richtlinie festgehalten, dass ein Pflanzenschutzmittel nur zugelassen wird, wenn keine unmittelbaren oder mittelbaren schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier (z. B. über Trinkwasser, Nahrungs- oder Futtermittel) oder auf das Grundwasser hat und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat, und zwar unter besonderer Berücksichtigung von Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Wasser einschließlich Trinkwasser und Grundwasser (vgl. EU RAT, 1991).
Nitrat-Richtlinie
Mit der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen legt die Europäische Union einen Rechtsrahmen für Maßnahmen fest, die die direkte und indirekte Verunreinigung der Gewässer durch Nitrate aus der Landwirtschaft reduzieren und verhindern sollen. Die Mitgliedstaaten müssen belastete und gefährdete Gebiete ausweisen und Regeln für eine gute Wirtschaftspraxis sowie Aktionsprogramme aufstellen (vgl. EU KOM, 2008 & EU RAT, 1991).
Habitat- Richtlinie
Durch die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen wird ein europäisches ökologisches Netz mit der Bezeichnung „Natura 2000" geschaffen. Dieses Netz umfasst „besondere Schutzgebiete", die von den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie auszuweisen sind, sowie besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (vgl. EU KOM, 2008 & EU RAT, 1992).
IPPC/IVU-Richtlinie (Integrated Pollution, Prevention and Control/ Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)
Die Europäische Union legt mit der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung die Pflichten fest, denen bei industriellen und landwirtschaftlichen Tätigkeiten mit hohem Verschmutzungspotenzial nachzukommen ist. Sie führt ein Genehmigungs-verfahren für diese Tätigkeiten ein und sieht für jede Genehmigung ein Minimum an Auflagen insbesondere hinsichtlich der Freisetzung von Schadstoffen vor. Ziel ist die Vermeidung und Verminderung von Schadstoffemissionen und Abfällen aus Industrieanlagen und der Landwirtschaft in Luft, Wasser und Boden, um einen hohen Grad an Umweltschutz zu erreichen (vgl. EU KOM, 2008 & EU RAT, 1996).
In den Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie wird der in der Richtlinie 76/464/EWG des Rates geschaffene Handlungsrahmen für die Überwachung der Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe übernommen. Die Richtlinie 76/464/EWG sollte deshalb aufgehoben werden, sobald die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie voll umgesetzt sind:
Gewässerschutzrichtlinie
Richtlinie 2006/11/EG betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft kodifiziert und ersetzt die Richtlinie 76/464/EWG und deren spätere Änderungen. Diese Kodifizierung ermöglicht eine Verdeutlichung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften. Sie berücksichtigt die Annahme der Wasserrahmen-richtlinie sowie internationaler Übereinkommen über den Schutz von Wasserläufen und der Meeresumwelt.
Die Richtlinie regelt den Schutz der Gewässer vor Verschmutzung durch die Ableitung gefährlicher Stoffe; dazu gehört auch die Vorbeugung der Verschmutzung. Sie findet Anwendung auf die oberirdischen Binnenge-wässer, das Küstenmeer und die inneren Küstengewässer. Im Rahmen der Bekämpfung der Wasserverschmutzung werden zwei Listen erstellt, die die zu überwachenden gefährlichen Stoffen enthalten:
Liste I: Die Verschmutzung durch die Ableitung von Stoffen dieser Liste muss beseitigt werden;
Liste II: Die Verschmutzung durch Stoffe dieser Liste muss verringert werden.
In der Richtlinie werden Qualitätsziele und Emissionsgrenzwerte für die Stoffe der Liste I auf der Grundlage der besten verfügbaren Technik festgelegt. Die Grenzwerte sind zwingend, außer wenn die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die Qualitätsziele erreicht und ständig aufrechterhalten werden. Jede Ableitung eines Stoffs der Liste I bedarf einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Die Genehmigung ist zeitlich begrenzt und schreibt Emissionsnormen vor, die strenger sein können als die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Emissions-grenzwerte, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Toxizität und der Langlebigkeit des Stoffes in dem betreffenden Milieu. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Emissionsnormen eingehalten werden. In Bezug auf die Stoffe der Liste II richten die Mitgliedstaaten Programme zur Erhaltung und zur Verbesserung der Wasserqualität ein und führen sie durch. Jede Ableitung bedarf einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in der die Emissionsnormen festgesetzt sind. Die Mitgliedstaaten nehmen eine Bestandsaufnahme der Ableitungen in die Gewässer, für die sie zuständig sind, vor. Sie können weitere Maßnahmen treffen, die über die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen.
In der Richtlinie ist das Verfahren festgelegt, nach dem eine Überarbeitung und eine Ergänzung der Listen oder eine Überführung von Stoffen der Liste II in die Liste I möglich ist. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission gemäß der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen (vgl. EU KOM, 2008 & EU PARLAMENT UND RAT, 2006).
Emissionsgrenzwerte und Umweltqualitätsnormen im Sinne der Wasser-rahmenrichtlinie
Die in den Tochterrichtlinien der Richtlinie 76/464/EWG festgelegten „Emissionsgrenzwerte“ und „Qualitätsziele“ gelten als Emissionsgrenzwerte und Umweltqualitätsnormen im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie. Sie sind in folgenden Richtlinien festgelegt:
Richtlinie über Quecksilberableitungen (82/176/EWG),
Richtlinie über Cadmiumableitungen (83/513/EWG),
Quecksilberrichtlinie (84/156/EWG),
Richtlinie über Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (84/491/EWG) sowie
Richtlinie (86/280/EWG) betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG.
Grundwasser -Richtlinie
Die Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Ver-schmutzung und Verschlechterung ist die Tochterrichtlinie gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/60/EG. Die Europäische Union legt damit einen Rechtsrahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasser-verschmutzung fest, einschließlich von Maßnahmen zur Beurteilung des chemischen Zustands des Wassers und Maßnahmen zur Verringerung des Schadstoffgehalts. Das gemäß der Wasserrahmenrichtlinie aufzustellende Maßnahmenprogramm für jedes Einzugsgebiet muss die Verhinderung des indirekten Eintrags aller Schadstoffe umfassen (vgl. EU KOM, 2008 & EU PARLAMENT UND RAT, 2006).
Die Wasserrahmenrichtlinie hebt folgende Rechtsakte sieben Jahre nach Inkrafttreten auf:
Oberflächenwasserrichtlinie - Richtlinie 75/440/EWG über die Qualitäts-anforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung
Informationsaustausch - Entscheidung 77/795/EWG zur Einführung eines Gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft
Richtlinie zur Kontrolle der Oberflächengewässer - Richtlinie 79/869/EWG über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten
und hebt folgende Rechtsakte 13 Jahre nach Inkrafttreten auf:
Fischgewässerrichtlinie: - Richtlinie 78/659/EWG über die Qualität von Süßwasser, das schutz- und verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten
Muschelgewässerrichtlinie - Richtlinie 79/923/EWG über die Qualitätsan-forderungen an Muschelgewässer
Grundwasserrichtlinie - Richtlinie 80/68/EWG über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe
Richtlinie über die Einleitung gefährlicher Stoffe in Gewässer (Gewässer-schutz - Richtlinie) - Richtlinie 76/464/EWG, mit Ausnahme des Artikels 6, der mit Inkrafttreten der Wasserrahmenrcihtlinie aufgehoben wird.
Abwasserbezogene Richtlinien die nicht in der Wasserrahmenrichtlinie verankert sind:
Das Sekundärrecht der Europäischen Union umfasst neben den in der Wasserrahmenrichtlinie genannten Richtlinien weitaus mehr Rechtsquellen die einen Bezug zum Gewässerschutz haben wie etwa die beispielhaft folgend Genannten. Diese werden hier allerdings nicht umfassend sondern nur beispielhaft dargestellt.
SUP - Richtlinie
Die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme schreibt vor der Verabschiedung von Plänen und Programmen unter anderem im Bereich der Wasserwirtschaft, bei denen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor (vgl. EU KOM, 2008 & EU PARLAMENT UND RAT, 2001).
Umwelthaftung -Richtlinie
In der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden ist die Anwendung des „Verursacherprinzips" als eines der Kernziele verankert. Sie schafft ein gemeinsames Haftungssystem zur Vermeidung und Sanierung von Schäden an Tieren, Pflanzen, natürlichen Lebensräumen, Wasserressourcen und Böden. Dieses Haftungssystem gilt für bestimmte, explizit aufgeführte berufliche Tätigkeiten, aber auch für andere berufliche Tätigkeiten, wenn der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Behörden sicherzustellen, dass die verantwortlichen Betreiber die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung oder Sanierung von Umweltschäden selbst ergreifen oder diese finanzieren (vgl. EU KOM, 2008 & EU PARLAMENT UND RAT, 2004).
Europäisches Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen (PRTR)
Durch die Verordnung 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen soll auf EU-Ebene ein Register in Form einer der Öffentlichkeit zugänglichen elektronischen Datenbank eingerichtet werden. Diese Datenbank erfüllt die Anforderungen des Protokolls der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN-ECE) über Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen, das die Gemeinschaft im Mai 2003 unterzeichnet hat.Dieses Register wird der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich sein. Die darin enthaltenen Angaben können anhand verschiedener Kriterien gesucht werden (Art des Schadstoffs, geografischer Standort, betroffene Umwelt, Feststellung der Quelle usw.) (vgl. EU KOM, 2008 & EU PARLAMENT UND RAT, 2006).
Geodateninfrastruktur (INSPIRE)
Das Ziel der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) besteht darin, den Austausch, die gemeinsame Nutzung, die Zugänglichkeit und die Verwendung von interoperablen Geo- und Umweltdaten sowie den entsprechenden Dienstleistungen zu ermöglichen. Mit INSPIRE soll eine Koordinierung zwischen Nutzern und Anbietern der Informationen gewährleistet werden, damit Informationen und Kenntnisse aus verschiedenen Sektoren kombiniert werden können. INSPIRE findet Anwendung auf Informationen über einen geografischen Rahmen, wie Umweltbeobachtungen, Statistiken usw., die in elektronischem Format bei Behörden oder in ihrem Namen aufbewahrt werden und Gebiete betreffen, für die ein Mitgliedstaat zuständig ist bzw. die Zuständigkeit ausübt, und die Themen abdecken wie Verwaltungsgrenzen, Beobachtungen der Luft-, Wasser- und Bodenqualität, Biodiversität, Bodennutzung, Verkehrsnetze, Gewässernetz, Höhe, Geologie, Verteilung der Bevölkerung oder der Arten, Habitate, Industrieanlagen oder auch Gebiete mit naturbedingten Risiken (die vollständige Liste findet sich in den Anhängen der Richtlinie). Die Mitgliedstaaten müssen die in ihrem Besitz befindlichen Daten weitergeben und den Behörden Zugang zu diesen Daten gewähren, sie austauschen und sie für öffentliche Aufgaben einsetzen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben. Dieser Zugang kann kostenpflichtig sein, es sei denn, es handelt sich um die Bereitstellung von Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Berichtspflichten benötigt werden. Ferner kann dieser Zugang eingeschränkt werden, wenn der Lauf der Justiz, die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung oder die internationalen Beziehungen gefährdet würden (vgl. EU KOM, 2008 & EU PARLAMENT UND RAT, 2007).
LIFE+
Die Verordnung (EG) Nr. 614/2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) ist ein Beitrag zur Entwicklung, Durchführung und Aktualisierung der Umweltpolitik und der Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung von Umweltaspekten in andere Politikfelder sowie auf die nachhaltige Entwicklung in der Gemeinschaft. LIFE bietet finanzielle Unterstützung und gliedert sich in drei Teilbereiche: „Natur und biologische Vielfalt", „Umweltpolitik und Verwaltungspraxis" und „Information und Kommunikation" (vgl. EU KOM, 2008 & EU PARLAMENT UND RAT, 2007).
EFRE - ESF - Kohäsionsfonds (2007-2013)
Im Rahmen der reformierten Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2007-2013 legt die Verordnung 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 Reglen, Bestimmungen und gemeinsame Prinzipien fest, die auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Kohäsionsfonds Anwendung finden (vgl. EU KOM, 2008 & EU RAT, 2006).
Artikel 266 und 267 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - Europäische Investitionsbank (EIB)
Die durch den Vertrag von Rom ins Leben gerufene und 1958 gegründete Europäische Investitionsbank (EIB) ist die Finanzierungsinstitution der Europäischen Union für langfristige Darlehen. Sie leistet einen Beitrag zur Europäischen Integration und zur wirtschaftlichen Entwicklung der benachteiligten Regionen. Die Artikel 266 und 267 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bilden die Rechtsgrundlage für die Finanzierungsinstitution. Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre Aufgabe besteht darin, zur Integration und zur ausgewogenen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes sowie zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt beizutragen. Hierbei bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel. Sie erleichtert ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks die Finanzierung staatlicher und nichtstaatlicher Investitionsprogramme und erschließt weitere Finanzierungs-möglichkeiten für die von ihr geförderten Projekte. Diese vielfältigen Vorhaben sind an folgenden Zielen ausgerichtet: Erschließung der weniger entwickelten Gebiete der Europäischen Union; Modernisierung von Unternehmen und Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten, die mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können; Investitionshilfen für Infrastrukturprojekte, die im Interesse der Gemeinschaft durchgeführt werden und wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können (vgl. EU KOM, 2008 & 9 EU, 1992).
Literatur
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EU KOM (2008): Rahmenrichtlinie Wasserpolitik, Online im Internet: URL: http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l28002b.htm
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EU KOM (2008): Badegewässer, Online im Internet: URL: http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l28007.htm
EUROPÄISCHES PARLAMENT UND RAT (2003): Richtlinie Nr. 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EU KOM (2008): Erhaltung wild lebender Vogelarten, Online im Internet: URL: http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l28046.htm
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT - EU RAT (1979): Richtlinie Nr. 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EU KOM (2008): Qualität von Trinkwasser, Online im Internet: URL: http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l28079.htm
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT - EU RAT (1998): Richtlinie Nr. 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EU KOM (2008): Schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen, Online im Internet: URL: http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l21215.htm
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT - EU RAT (1996): Richtlinie Nr. 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EU KOM (2008): Umweltverträglich-keitsprüfung bei Projekten, Online im Internet: URL: http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l28163.htm
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT - EU RAT (1985): Richtlinie Nr. 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel
EUROPÄISCHES PARLAMENT UND RAT (2003): Richtlinie Nr. 2006/7/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeits-beteiligung und den Zugang zu Gerichten, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EU KOM (2008): Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, Online im Internet: URL: http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l28088.htm
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT - EU RAT (1986): Richtlinie Nr. 86/278/EWG über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EU KOM (2008): Behandlung von kommunalem Abwasser, Online im Internet: URL: http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l28008.htm
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT - EU RAT (1991): Richtlinie Nr. 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EU KOM (1998): Richtlinie Nr. 98/15/EG zur .nderung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates im Zusammenhang mit einigen in Anhang I festgelegten Anforderungen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT - EU RAT (1991): Richtlinie Nr. 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EU KOM (2008): Nitratverschmutzung durch die Landwirtschaft, Online im Internet: URL: http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l28013.htm
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT - EU RAT (1991): Richtlinie Nr. 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EU KOM (2008): Natürliche Lebensräume (Natura 2000), Online im Internet: URL: http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l28076.htm
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT - EU RAT (1992): Richtlinie Nr. 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EU KOM (2008): Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung: IVU-Richtlinie, Online im Internet: URL: http http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l28045.htm
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT - EU RAT (1996): Richtlinie Nr. 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EU KOM (2008): Sonstige gefährliche Stoffe: Schutz der Gewässer der Gemeinschaft, Online im Internet: URL: http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l28017a.htm
EUROPÄISCHES PARLAMENT UND RAT (2006): Richtlinie Nr. 2006/11/EG betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (kodifizierte Fassung), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel
EUROPÄISCHES PARLAMENT UND RAT (2006): Richtlinie Nr. 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EU KOM (2008): Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung, Online im Internet: URL: http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l28139.htm
EUROPÄISCHES PARLAMENT UND RAT (2001): Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EU KOM (2008): Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie), Online im Internet: URL: http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l28036.htm
EUROPÄISCHES PARLAMENT UND RAT (2004): Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EU KOM (2008): Umwelthaftung - Richtlinie, Online im Internet: URL: http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l28120.htm
EUROPÄISCHES PARLAMENT UND RAT (2006): Verordnung 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EU KOM (2008): Europäisches Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen (PRTR), Online im Internet: URL: http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l28149.htm
EUROPÄISCHES PARLAMENT UND RAT (2007): Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EU KOM (2008): Geodateninfrastruktur (INSPIRE) , Online im Internet: URL: http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l28195.htm
EUROPÄISCHES PARLAMENT UND RAT (2007): Verordnung (EG) Nr. 614/2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel
Links:
siehe Seitenende
Literatur:
siehe Seitenende
K.-R. Water & Energy
Consulting Engineering Office for Land & Water & Energy Management & Engineering
Dipl.-Ing. Krumpl-Rogatsch
A: Obertrum 52, A -7511 Neuhaus/W.
T: +43 (0)3362/ 30 199 - 0, M: +43 (0)650/ 909 18 35
E: energy@kr-water.com , W: www.kr-water.com
UID-Nr.: ATU57256007