EU - Wasserrahmenrichtlinie

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Infos

Gemäß EU - Wasserrahmenrichtlinie ist Wasser keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss [WRRL 2000, S.1]. Zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik wurde vom europäischen Parlament und dem Rat am 23. Oktober 2000 die Richtlinie 2000/60/EG - die Wasserrahmenrichtlinie - erlassen. Diese Seminararbeit gibt einen Überblick über den Inhalt der EU -  Wasserrahmenrichtlinie.


Ziel der Richtlinie

Entsprechend dem Hauptziel der Schaffung eines einheitlichen Ordnungs-rahmens für alle Gewässer wurde der gesamte Rechtsbestand der EU auf dem Wassersektor in dieser Richtlinie grundlegend neu geordnet [Haberl 2004, 2-1]. Ziel dieser Richtlinie [vgl. WRRL 2000, Artikel 1] ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks


  1. Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Ver-besserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme, Landökosysteme und Feuchtgebiete

  2. einer nachhaltigen Wassernutzung

  3. schrittweiser Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären Stoffen bzw. Einstellung bei prioritären gefährlichen Stoffen;

  4. Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers

  5. Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren


womit beigetragen werden soll


  1. zur ausreichender Versorgung mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität

  2. zur Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;

  3. zum Schutz der Hoheitsgewässer und der Meeresgewässer;

  4. zur Verwirklichung der Ziele der einschlägigen internationalen Überein-kommen


Umsetzung der Richtlinie

In der Wasserrahmenrichtlinie [vgl. WRRL 2000 & Krumpl - Rogatsch 2006, S. 14 - 15] wurden Zustände der Gewässer (Umweltziele) festgelegt die spä-testens 15 Jahre nach in Kraft treten der Richtlinie zu erreichen sind.


Die Bewirtschaftung der Gewässer erfolgt in Flussgebietseinheiten.


Strategien zur Erreichung der Ziele sind: Bestandsaufnahme, Überwachungs-programme, Schutz der Gewässer vor Schadstoffen, Schutz des Trinkwassers und Kostendeckende Wasserdienstleistungen.


Für die Einzugsgebiete sind von den Mitgliedstaaten Bewirtschaftungspläne zu erstellen.


Die Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten verbindlich zur Erstellung von Maßnahmenprogrammen für die Flussgebietseinheiten zur Erreichung der festgelegten Umweltziele.


Information und Anhörung der Öffentlichkeit sind vorgeschrieben.


Die Mitgliedstaaten sind der der Kommission zur Berichterstattung verpflichtet.


Umweltziele

Die Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie sind, dass alle Wasserkörper in spätestens 15 Jahren einem „guten Zustand bzw. Potenzial“ entsprechen und eine Verhinderung der Verschlechterung des Zustandes sowie die Ausweisung von Schutzgebieten.



Grafik: Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft


Neuer Ansatz: Schutz der Gewässer in Flussgebieten

Die Gewässer sind in Flussgebietseinheiten über Grenzen hinweg zu bewirtschaften. Diese Flussgebietseinheiten bestehen aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, einschließlich des Grundwassers und der Küstengewässer [vgl. WRRL 2000, Artikel 3 & Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft 2004].


Die WRRL vernetzt den Gewässerschutz zu einem zielgerichteten Handeln mit Blick auf das Flussgebiet als Ganzes.


Die Mitgliedstaaten bestimmen die einzelnen Einzugsgebiete innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets und ordnen sie für die Zwecke dieser Richtlinie jeweils einer Flussgebietseinheit zu. Kleine Einzugsgebiete können gegebenenfalls mit größeren Einzugsgebieten zusammengelegt werden oder mit benachbarten kleinen Einzugsgebieten eine Flussgebietseinheit bilden. Grundwässer, die nicht in vollem Umfang in einem einzigen Einzugsgebiet liegen, werden genau bestimmt und der am nächsten gelegenen oder am besten geeigneten Flussgebietseinheit zugeordnet. Auch die Küstengewässer werden bestimmt und der bzw. den am nächsten gelegenen oder am besten geeigneten Flussgebietseinheiten zugeordnet.


Strategien zur Erreichung der Ziele


Bestandsaufnahme

Ausgangspunkt ist die vollständige Beschreibung und Typisierung der Gewässer. Alle signifikanten Belastungen der Gewässer, infolge menschlicher Tätigkeiten im Einzugsgebiet, sind zu erheben. Ihre Auswirkungen auf die Gewässer sind vor allem daraufhin zu beurteilen, ob diese den „guten Zustand“ voraussichtlich erreichen oder nicht. Am Ergebnis dieser Auswertungen sind die nachfolgenden Überwachungs- und Maßnahmen-programme an den Gewässern auszurichten [vgl. Hefler 2007, S. 11]


Überwachungsprogramme

Die Überwachungsprogramme müssen einen zusammenhängenden und umfassenden Überblick über den Zustand der Gewässer geben [vgl.  Hefler 2007, S. 12]. Die Intensität der Überwachung wird problemorientiert gestaffelt:

  1. „Überblicksweise Überwachung“ des Gesamtzustandes der Gewässer

  2. Verdichtete „Operative Überwachung“ an gefährdeten Gewässern

  3. „Überwachung zu Ermittlungszwecken“ für die Analyse der Belastungs-ursachen


Zusammen mit der Erhebung von Belastungen im Einzugsgebiet bildet die Gewässerüberwachung ein Beobachtungsnetz, um Wasserproblemen zuver-lässig auf die Spur zu kommen.


Schutz der Gewässer vor Schadstoffen

Emissions- und Immissionsregelungen: „Kombinierter Ansatz” in der Wasserrahmenrichtlinie

[vgl. Oberleitner, S 69 - 70 & Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft 2004]


Emissionsregelungen:


Nach dem Emissionsprinzip sind Umweltbelastungen an ihrer Quelle zu erfassen und bestmöglich nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu vermindern. Diese Regelungen beziehen sich auf die Verschmutzung, Herkunft und Eigenschaften von Abwässern. Nach dem Verursacherprinzip wird dabei die Einleitung von bedenklichen Stoffen durch Emissionsbegrenzungen geregelt. Die Instrumente zur Regelung sind unter anderem Genehmigungspflicht, Einhaltung von Emissionsgrenzwerten, Auskunfts- und Berichtspflichten sowie Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen. Gewässerschutz - Richtlinie und Tochter-Richtlinien sind beispielsweise Emissionsregelungen.


Immissionsregelungen:


Nach dem Immissionsprinzip sind Umweltbelastungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit es für die Erhaltung eines wünschenswerten Zustandes der betroffenen Umwelt erforderlich ist. Immissionsregelungen orientierten sich an bestimmten Nutzungen der Gewässer und definierten darauf abgestimmte Qualitätsziele und –anforderungen (Umweltqualitäts-normen).Beispiel einer Immissionsregelung ist die Fischgewässerrichtlinie.


„Kombinierter Ansatz” in der Wasserrahmenrichtlinie:


Um einen bestmöglichen Schutz der Gewässer zu gewährleisten wird in der Wasserrahmenrichtlinie ein kombinierter Ansatz gewählt.


Denn die Emissionsregelungen berücksichtigen nicht, dass eine Vielzahl von Emittenten selbst bei bestmöglicher individueller Emissionsminderung sensible Umweltbereiche (wie z.B. schwach wasserführende Flüsse oder stehende Gewässer) überbelasten können. Das Immissionsprinzip ermöglicht andererseits eine Ausschöpfung von Belastungsspielräumen und wirkt wettbewerbsverzerrend, da Gewässer mit hoher Wasserführung und kurzem Lauf (z.B. Großbritannien) weniger einschränkende Maßnahmen erfordern als Gewässer mit mäßiger Wasserführung und langen Wasserläufen (kontinental). Bei diffusen Belastungen versagen beide Vorgangsweisen.


Die WRRL begrenzt Schadstoffbelastungen der Oberflächengewässer durch die Kombination von Emissionsbegrenzungen an den Schadstoffquellen durch die beste verfügbare Technologie oder Umweltpraxis mit Qualitätszielen in Form von Grenzwerten für die Konzentration von Schadstoffen in Gewässern. Die strengere Anforderung ist dabei jeweils maßgebend.


Liste der „prioritären Stoffe“

[vgl. Oberleitner, S 72 - 76 & Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft 2004]


Für Schadstoffe mit einem erheblichen Risiko für die Gewässer führt die WRRL europaeinheitliche Regelungen ein. Als gefährlich gelten Stoffe, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar sind. Diese Substanzen werden entsprechend ihres Risikopotentials eingestuft und in einer Liste der „prioritären Stoffe“ geführt. Die Freisetzung dieser Stoffe in die Umwelt ist schrittweise zu verringern und darüber hinaus für „prioritäre gefährliche“ Stoffe in maximal 20 Jahren ganz einzustellen.


Die EU-Kommission hat eine Liste von 33 „prioritären Stoffen“ vorgeschlagen, die bestimmte Schwermetalle, Pflanzenschutzmittel und Industriechemikalien umfasst. 11 dieser Stoffe wurden als „prioritär gefährlich“ und damit für eine Nullemission eingestuft. Die Einstufung weiterer Stoffe wird noch geprüft. Das Europäische Parlament und der Rat werden noch spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung durch „prioritäre Stoffe“ erlassen.


Für die übrigen, weniger riskanten Schadstoffe müssen die Staaten selbst Qualitätsziele festsetzen, wenn diese Stoffe in einem ihrer Gewässer eine signifikante Verschmutzung hervorrufen.


Schutz des Trinkwassers

Wasserkörper, aus denen Trinkwasser gewonnen wird, müssen intensiv überwacht und geschützt werden um eine Verschlechterung des Wassers zu verhindern und so den Aufwand für die Reinigung zu verringern. Dazu können auch Wasserschutzgebiete festgelegt werden. Das gewonnene Wasser muss nach Aufbereitung alle europäischen Qualitätsvorschriften für Trinkwasser erfüllen.


Kostendeckende Wasserdienstleistungen

Die WRRL führt ökonomische Instrumente ein, um die nachhaltige und umweltgerechte Wassernutzung zu fördern. Bis 2010 ist bei Wasserdienst-leistungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung dafür zu sorgen, dass die Gebühren einen Anreiz geben, Wasser effizient zu nutzen und die Wassernutzer (Industrie, Haushalte, Landwirtschaft) entsprechend dem Verursacherprinzip zur Kostendeckung beitragen. In die Kostendeckung sind die Umwelt und Ressourcenkosten einzubeziehen. Als Entscheidungs-grundlage dient eine wirtschaftliche Analyse der Nutzungen.


Bewirtschaftungspläne


Für jede Flussgebietseinheit ist ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Übergreift die Flussgebietseinheit mehrere Mitgliedsstaaten, ist ein international koordinierter Plan erforderlich. Reicht das Flussgebiet über die EU hinaus, haben sich die Mitgliedsstaaten auch um eine Koordination mit den beteiligten Nicht-EU-Staaten zu bemühen.


Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete müssen folgende Angaben enthalten [vgl. WRRL 2000, Artikel 13]:


  1. Beschreibung der Flussgebietseinheit

  2. Belastungen und anthropogenen Einwirkungen von Oberflächengewässer und Grundwasser

  3. Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete

  4. Überwachungsnetze und Darstellung der Ergebnisse der Überwachungs-programme

  5. Liste der Umweltziele

  6. Wirtschaftliche Analyse des Wassergebrauchs

  7. Maßnahmenprogramme einschließlich Angaben dazu, wie die Ziele dadurch zu erreichen sind

  8. Detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Flussgebiets-einheiten

  9. Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit

  10. Liste der zuständigen Behörden

  11. Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrund-dokumente und -informationen


Maßnahmenprogramme


Die Maßnahmenprogramme sind der aktive Kern des Bewirtschaftungsplans. Sie sollen die Defizite an den Gewässern beseitigen.


Die WRRL enthält einen Katalog „grundlegender Maßnahmen“, die verbindliche Mindestanforderungen sind. Teils geht es dabei um den Vollzug von EG-Vorschriften, teils müssen die Mitgliedsstaaten selbst Regelungen oder Verbote erlassen.


Die grundlegenden Maßnahmen beinhalten [vgl. WRRL 2000, Artikel 11]:


  1. Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften

  2. Begrenzung der Einleitungen in Oberflächengewässer entsprechend „kombinierten Ansatz“

  3. Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen

  4. effiziente und nachhaltige Wassernutzung

  5. Schutz der Wasserkörper und Schutz der Wasserqualität

  6. Begrenzungen der Entnahme von Oberflächensüßwasser und Grund-wasser sowie der Aufstauung von Oberflächensüßwasser

  7. Begrenzungen von künstlichen Anreicherungen oder Auffüllungen von Grundwasserkörpern

  8. Verhinderung/ Begrenzung der Einleitung von Schadstoffen: Punktquellen und diffuse Quellen

  9. hydromorphologischen Bedingungen so beschaffen sind, dass der erforderliche ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential erreicht werden kann

  10. Verbot einer direkten Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser

  11. Beseitigung der Verschmutzung von Oberflächenwasser durch prioritäre Stoffe und der Schrittweisen Verringerung der Verschmutzung durch andere Stoffe

  12. Freisetzungen von signifikanten Mengen an Schadstoffen aus technischen Anlagen zu verhindern und den Folgen unerwarteter Verschmutzungen, wie etwa bei Überschwemmungen, vorzubeugen und/oder diese zu mindern


„Ergänzende Maßnahmen“ sind nötigenfalls zu ergreifen, um die Ziele wirksam zu erreichen. Die WRRL enthält hierzu eine Liste rechtlicher, administrativer, technischer, wirtschaftlicher und weiterer möglicher Maßnahmen.


Die Maßnahmenprogramme sind bis 2009 auf nationaler Ebene aufzustellen und – gegebenenfalls auch international – innerhalb der gesamten Fluss-gebietseinheit zu koordinieren.


Information und Anhörung der Öffentlichkeit


Die Öffentlichkeit ist an der Umsetzung der WRRL durch Information und Anhörung aktiv zu beteiligen [vgl. WRRL 2000, Artikel 14].


Die Mitgliedstaaten fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete. Während der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne muss die Öffentlichkeit mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Beteiligung, ihre Ergebnisse und die darauf zurückgehenden Änderungen sind im Bewirtschaftungsplan zu


Zeitplan der Wasserrahmenrichtlinie



Grafik: Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft


Literatur


Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft (2004): Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie und ihre Umsetzung in Bayern. Bayern: www.wasserrahmenrichtlinie.bayern.de


Haberl, Raimund (2004): Siedlungswasserbau und Gewässerschutz - Vorlesungsunterlage. Wien: Universität für Bodenkultur 


Hefler, F. (2007): Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG2000/60/EG Überblick - Seminarunterlagen. Wien: Universität für Bodenkultur 


Krumpl - Rogatsch, Bettina (2006): Die Strategie der Europäischen Union zur nachhaltigen Wasserwirtschaft und deren Umsetzung in Österreich. Neuhaus/W.


Oberleitner, Franz (?): Europäisches Wasserrecht - Vorlesungsunterlage, Wien: Universität für Bodenkultur 


RICHTLINIE 2000/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik



 
               EU         
               WRRLhttp://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2000:327:0001:0072:DE:PDF

Links:

siehe Seitenende              

Literatur:

siehe Seitenende       

WasserrechtWasserrecht.html
           EU Gesetz und
           Rechtsprechung          EU_Gesetz_und_Rechtsprechung.html
           Gewässerschutz
           im EU Recht          EU_Gewasserschutz.html
           EU - Wasser-    
           rahmenrichtlinie