Strategie: Öffentlichkeitsbeteiligung
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Begriff der Öffentlichkeitsbeteiligung
Beteiligung ist ein Begriff, der sehr unterschiedlich interpretiert werden kann. In der Regel versteht man unter Beteiligung oder Partizipation die Teilnahme oder Teilhabe an politischen und sozialen Entscheidungsprozessen (FÜRST et al., 2001 zit. bei HARTJE, 2006). Diese Einteilung der Partizipationsstufen wird von vielen Autoren auf fünf Beteiligungsstufen komprimiert: Informieren, Konsultieren, Beteiligen, Kooperieren und Delegieren (vgl. CREIGHTON, 1999 zit. bei HARTJE, 2006). Die unterschiedlichen Beteiligungsintensitäten dienen der Erfüllung unterschiedlicher Partizipationsziele, die sowohl für die Öffentlichkeit als auch für die verantwortlichen Behörden mit bestimmten Erwartungen an die Mitwirkungsmöglichkeiten verknüpft sind (HARTJE, 2006):
Tabelle 1: Partizipationsziele aus unterschiedlichen Perspektiven
Europäische Union - Rechtsquellen
Rechtsvorschriften der Europäischen Union betreffend Zugang zu Daten allgemein
Der durch die Verordnung 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 30. Mai 2001 umgesetzte Artikel 255 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft garantiert jedem Unionsbürger und jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat ein Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rats und der Kommission (EU KOM, 2008). Die Information der Öffentlichkeit ist verankert im Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rats und der Kommission.
Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen
Die Richtlinie 2003/4/EG verfolgt die Ziele das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen zu gewährleisten und diese zunehmend öffentlich zugänglich zu machen. Diese Informationen umfassen unter anderem den Zustand von Wasser sowie die Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt. Der Zugang ist aber nicht unbegrenzt. Er kann unter anderem aufgrund laufender Gerichtsverfahren, Geschäfts- oder Betriebs-geheimnisse, personenbezogener Daten abgelehnt werden.
Übereinkommen von Århus
Mit dem Beschluss des Rates 2005/370/EG über den Abschluss des Überein-kommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltange-legenheiten wurde das UN/ECE-Übereinkommen von Århus im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
Das Übereinkommen sieht genaue Rechte und Verpflichtungen bezüglich des Zugangs zu Informationen vor. Dies betrifft vor allem die Übermittlungsfristen und die Gründe, aus denen eine Behörde den Zugang zu bestimmten Informationen ablehnen kann.
Eine Ablehnung ist zulässig, wenn
•die Behörde nicht über die beantragten Informationen verfügt;
•der Antrag offensichtlich missbräuchlich oder zu allgemein formuliert ist, oder
•der Antrag Unterlagen betrifft, die noch fertig gestellt werden müssen.
Ein Antrag kann auch dann abgelehnt werden, wenn sich eine Offenlegung der Informationen nachteilig auswirken würde auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit, laufende Gerichtsverfahren, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, geistiges Eigentum, die Vertraulichkeit von Daten oder die Interessen eines Dritten, der die Informationen freiwillig zur Verfügung gestellt hat. All diese Ablehnungs-gründe sind eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Offenlegung dieser Informationen zu berücksichtigen ist. Die Ablehnung muss begründet werden und die Einspruchsmöglichkeiten für den Antragsteller enthalten.
Die Behörden müssen ihre Informationen auf dem neuesten Stand halten und dafür öffentlich zugängliche Listen, Register oder Dateien unterhalten. Vorrangig sollten elektronische Datenbanken mit Berichten über den Zustand der Umwelt, Gesetzestexten, Plänen und Programmen der Mitgliedstaaten sowie internationalen Übereinkommen eingesetzt werden.
Zweites Thema dieses Übereinkommens ist die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess. Diese Beteiligung muss beim Genehmigungs-verfahren für bestimmte, im Anhang I des Übereinkommens aufgeführte Tätigkeiten (hauptsächlich industrielle Tätigkeiten) gewährleistet sein. Das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit ist bei der endgültigen Entscheidung über die Genehmigung der Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen (EU KOM, 2008).
Die Verordnung 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus enthält die Bestimmungen zur Anwendung des Århus-Übereinkommens auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft. Vorgesehen ist die Information der Öffentlichkeit über Umweltinformationen - jedoch mit Ausnahmen -, die sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft befinden und die Konsultation sowie eine Beteiligung bei umweltbezogenen Plänen oder Programmen der Gemeinschaft.
Wasserrahmenrichtlinie
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union erwägt die Beteiligung der Öffentlichkeit als wesentlichen Faktor für den Gewässer-schutz. Die zentrale Vorschrift zur Beteiligung der Öffentlichkeit in der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ist Artikel 14. Die Wasserrahmenrichtlinie schreibt darin unterschiedliche Formen der Beteiligung vor: einerseits die Möglichkeit der „aktiven Beteiligung“ die für „interessierte Stellen“ und andererseits die Beteiligung der Öffentlichkeit in Form von Stellungnahmen zu einzelnen Verfahrensschritten bei der Aufstellung von Wasserbewirtschaftungsplänen.
Der Umfang der Information ist in der Wasserrahmenrichtlinie relativ präzise angeführt und lässt daher diesbezüglich den Mitgliedstaaten wenig Freiraum. Weiters müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Öffentlichkeit, einschließlich der Nutzer zu den Informationen Stellung nehmen kann. Die „aktive Beteiligung“ bleibt in der Wasserrahmenrichtlinie ein unbestimmter Rechtsbegriff, den es auf der Ebene der Mitgliedstaaten auszufüllen gilt (HARTJE, 2006): Der europäische Gesetzgeber räumt hier den nationalen Gesetzgebern bei der Umsetzung der Richtlinie einen weiteren Gestaltungsspielraum ein, in welcher Form die aktive Beteiligung zu erfolgen hat und wer zu beteiligen ist. Dieser Spielraum sollte allerdings vom nationalen Gesetzgeber ausgefüllt werden und nicht allein der exekutivischen Praxis überlassen bleiben. Eine weitergehende Konkretisierung, in welcher Form die aktive Beteiligung stattfinden soll, ergibt sich aus der Wasserrahmenrichtlinie nicht. Eine Hilfe könnte hier der Leitfaden bieten.
Dieser Leitfaden „Guidance Document No 8: Public Participation in Relation to the Water Framework Directive“ zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie ist das Ergebnis der Arbeitsgruppe 2.9 „Best Practices in der Bewirtschaftungsplanung für Einzugsgebiete“, die im Rahmen der Erarbeitung einer gemeinsame Strategie zur Unterstützung der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie durch die EU-Mitgliedstaaten, Norwegen und die Europäische Kommission tätig war (vgl. WORKING GROUP 2.9, 2003).
Der Leitfaden ist eine Auslegungshilfe für die Wasserrahmenrichtlinie und damit als soft-law zu charakterisieren. Das heißt, er gibt Orientierungshilfen, ist aber für die nationale Verwaltung und Rechtsprechung nicht verbindlich. Das schließt aber nicht aus, dass er faktisch eine hohe Bedeutung erlangt, wenn er über die Verwaltungshierarchien und Weisungsbefugnisse faktisch vollzogen wird. Gemäß dem Leitfaden zur Beteiligung der Öffentlichkeit lässt sich Beteiligung (der Öffentlichkeit) allgemein definieren als das Einräumen der Möglichkeit für die Bevölkerung, auf die Ergebnisse von Planungen und Arbeitsprozessen Einfluss zu nehmen. Dieser Leitfaden hebt weiters an mehreren Stellen hervor, dass aktive Beteiligung nicht dasselbe ist wie Anhörung: Bei der Anhörung reagiert die Öffentlichkeit auf bereits entwickelte Pläne und Maßnahmen der Behörden. Durch aktive Beteiligung können Interessierte am Planungsprozess mitwirken und diesen beeinflussen. Das bedeutet, die Anhörung soll weniger intensiv als eine aktive Beteiligung sein (HARTJE, 2006).
Bild 1: Guidance Document No 8 (WORKING GROUP 2.9, 2003)
Jedoch konnte auch im Leitfaden ein festes verfahrensmäßiges Vorgehen nicht erarbeitet werden, vielmehr kommt man zu dem Ergebnis, dass es nicht nur einen einzig richtigen Ansatz zur Durchführung aktiver Beteiligung gebe. Zu berücksichtigen ist hierbei: Nach dem Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 WRRL soll die aktive Beteiligung interessierter Stellen gefördert werden. Hieraus ergibt sich nicht explizit, dass interessierte Stellen ein Stimmrecht bei Entscheidungen haben sollen. Deshalb ist umgekehrt zu folgern, dass interessierte Stellen kein Stimmrecht bei der Aufstellung des Plans haben können (HARTJE, 2006).
Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser
In der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser ist nur die Information der Öffentlichkeit in Form der Veröffentlichung eines Lageberichtes über die Beseitigung von kommunalen Abwässern und Klärschlamm vorgesehen.
Richtlinie betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft
Die Richtlinie 2006/11/EG betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft beinhaltet nur die Veröffentlichung eines von der Kommission erstellten Gemeinschaftsberichts der einzelstaatlichen Berichte über die Durchführung dieser Richtlinie.
IPPC/IVU - Richtlinie
Die Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung gibt vor, dass Anträge auf Genehmigung neuer Anlagen oder wesentlicher Änderungen der Öffentlichkeit während eines angemessenen Zeitraums zugänglich gemacht werden müssen, damit sie dazu Stellung nehmen kann, sowie dass Durchschrift der Genehmigung und die Ergebnisse der entsprechend den Genehmigungs-auflagen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen müssen. Die Kommission veröffentlicht alle drei Jahre ein Verzeichnis der wichtigsten Emissionen und ihrer Quellen. Mit der Entscheidung 2000/479/EC der Europäischen Kommission vom 17.7.2000 wurde festgelegt wie das Europäische Schadstoffemissionsregister (EPER - European Pollutant Emission Register) aufgebaut sein soll. Die Quellen sind durch den Anhang A 3 in entsprechende Kategorien eingeteilt, gemäß dem NOSE-P-Kode (Standardnomenklatur für Emissionsquellen), um eine einheitliche Zuordnung zu den verschiedenen industriellen Tätigkeiten zu ermöglichen.
Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
Gemäß der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sind Abwasserbe-handlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150 000 Einwohnerwerten einer Prüfung entsprechend der Richtlinie zu unterziehen. Weiters bestimmen die Mitgliedstaaten bei Projekten die nicht durch Anhang I erfasst sind, dazu gehören Abwasserbehandlungsanlagen anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien, ob das Projekt einer Prüfung zu unterziehen ist.
Laut dieser Richtlinie ist die Öffentlichkeit durch öffentliche Bekanntmachung zu informieren und zu konsultieren sowie an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren zu beteiligen. Allerdings ist die Umweltverträglich-keitsprüfung „nicht mehr als ein qualifiziertes Gutachten“, da die „Entscheidung der Ergebnisse nur zu berücksichtigen sind“ (NACHTNEBEL, 2003).
Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
Die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sieht vor, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden.
Eine Umweltprüfung wird automatisch für Pläne und Programme in den Bereichen Stadt- und Regionalplanung, Bodennutzung, Verkehr, Energie, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Industrie, Telekommunikation, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Tourismus gefordert, und für Pläne und Programme, die den Genehmigungsrahmen für spätere spezielle in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgelistete Projekte bilden. (EU KOM, 2008)
Eine Information der Gesamtheit der Öffentlichkeit ist nur über die getroffenen Schlussfolgerungen, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung gemäß den vorzuschreiben vorgegeben. Die Zugängigkeit zu dem Entwurf des Plans oder Programms und zu dem erstellten Umweltbericht schließt gemäß Artikel 6 nur die Teile der Öffentlichkeit ein, die vom Entscheidungsprozess gemäß dieser Richtlinie betroffen sind oder voraussichtlich betroffen sein werden oder ein Interesse daran haben, darunter auch relevante Nichtregierungsorganisationen, z. B. Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes und andere betroffene Organisationen. Die Mitgliedstaaten bestimmen, was unter „Öffentlichkeit“ im Sinne des Absatzes zu verstehen ist.
Weiters ist die Konsultation der begrenzten Öffentlichkeit zu dem Entwurf des Plans oder Programms und des erstellten Umweltberichtes vorgegeben.
Verordnung über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umwelt-betriebsprüfung (EMAS)
Die Verordnung 761/2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) beinhaltet eine freiwillige Information der Öffentlichkeit und der anderen interessierten Kreise über die Umweltleistung und einen offenen Dialog mit der Öffentlichkeit und den anderen interessierten Kreisen. (Artikel 1, Abs. 2c), die laut Anhang I in Form von Information der Öffentlichkeit und Konsultation von interessierten Kreisen aufrecht zu erhalten ist .
Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umwelt-angelegenheiten
Der von der Kommission vorgelegte Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (EU KOM, 2003) legt die Mindestbedingungen für den Zugang zu Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten fest. Außerdem sind die Kriterien ausdrücklich festgelegt, die für eine bessere Anwendung des Umweltrechts mit möglichst geringen Auswirkungen sorgen sollen. … Zu diesem Zweck enthält die vorgeschlagene Richtlinie Folgendes:
Bezüglich des Zugangs zu Gerichten bei Klagen gegen Privatpersonen, die gegen Umweltrecht verstoßen, verlangt die vorgeschlagene Richtlinie von den Mitgliedstaaten, die nötigen Kriterien festzulegen, um die Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens zu erfüllen.
Was Beschwerden gegen Verwaltungsakte von Behörden und Unter-lassungen solcher Akte anbelangt, stellt die vorgeschlagene Richtlinie im Einklang mit dem Übereinkommen von Århus die Durchsetzung des gemeinschaftlichen Umweltrechts durch die Einführung eines Überprüfungs-verfahrens sicher. Die Verfahren müssen folgenden Anforderungen genügen:
Verwaltungsakte und Unterlassungen von Verwaltungsakten unterliegen einer formellen und materiellen Überprüfung. Sie sind einer Überprüfung zu unterziehen, wenn sie rechtsverbindlich und nach außen wirksam sind; dies gilt nicht für verabschiedete Gesetzgebungsinstrumente.
Grundlage der Überprüfung der Verwaltungsakte und der Unterlassungen von Verwaltungsakten ist ein zweistufiges Konzept. Vor Einleitung eines Verfahrens in Umweltangelegenheiten haben klagebefugte Einrichtungen und Mitglieder der Öffentlichkeit die nach innerstaatlichem Recht benannte Behörde zu unterrichten, um eine Überprüfung von Verwaltungsakten bzw. von Unterlassungen von Verwaltungsakten zu ermöglichen.
Mitglieder der Öffentlichkeit und qualifizierte Einrichtungen haben Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einer Verwaltungseinrichtung oder einem Gericht, um gegen Verwaltungsakte und Unterlassungen von Verwaltungs-akten, die gegen Umweltrecht verstoßen, vorzugehen. Die vorgeschlagene Richtlinie steckt mit ihren Mindestvorschriften den Rahmen für die Klagebefugnis ab, der es gestattet, die nationalen Systeme mit einer weiter reichenden Klagebefugnis beizubehalten.
Diese Richtlinie wird gemäß PreLex (Informationswebseite zum Werdegang der interinstitutionellen Verfahren) durch ein Mitentscheidungsverfahren in das Recht gesetzt (EU KOM, 2008). Beim Mitentscheidungsverfahren haben die beiden Organe (Europäisches Parlament und Rat) gleiche legislative Rechte. Wird keine Einigung erzielt, so scheitert das Rechtsetzungsverfahren.
Partizipation bezüglich kommunaler Abwassereinleitung in der Europäischen Union
EUROPA - Portal der Europäischen Union
Über das Internetportal "EUROPA" gelangt man zu den Webseiten der Europäischen Union und erhält ebenfalls Zugang zu allen geltenden und in Vorbereitung befindlichen Rechtsakten sowie zu den Webseiten der verschiedenen EU-Organe und Institutionen. Ferner kann man sich einen Überblick über sämtliche Politikbereiche verschaffen, in denen die Europäische Union aufgrund der ihr durch die Verträge übertragenen Zuständigkeiten tätig ist. (EU - Institutionen; 2008) Unter dem Punkt „Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union - Umwelt“ sind wichtige Websites, Dokumente, Fact-Sheets zur Gesetzgebung, Rechtstexte und Hilfestellung zum Thema Gewässer zusammengefasst.
Webseite „Dokumente der Europäischen Union“
Mit Hilfe der Webseite sollen die erstellten Dokumente interessierten Bürgern zugänglich gemacht werden. (EU - Institutionen, 2008). Sie beinhaltet Links zu den Zugängen zum Europäischen Recht, zu den gemeinsamen Dokumenten der Institutionen und zu den Dokumenten der einzelnen Institutionen.
Das Europäische Recht
EUR-Lex
EUR-Lex bietet einen unmittelbaren und kostenlosen Zugang zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Über das System können das Amtsblatt der Europäischen Union sowie insbesondere die Verträge, die Rechtsetzungsakte, die Rechtsprechung und die vorbereitenden Rechtsakte konsultiert werden. (EU AMT FÜT VERÖFFENTLICHUNGEN, 2008)
PreLex
Die Datenbank PreLex, Datenbank der interinstitutionellen Verfahren , bietet die Verfolgung der einzelnen Etappen des gemeinschaftlichen Gesetzgebungsprozesses zwischen der Kommission und den anderen Institutionen bezüglich Stand des Verfahrens, Entscheidungen der Insti-tutionen, Namen der Personen sowie verantwortlichen Dienste (EU KOM, 2008).
Judikatur: Beschlüsse des Gerichtshofes
Die seit 17. Juni 1997 ergangenen Urteile, Schlussanträge und Beschlüsse des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz sind auf der vorliegenden Website in ihrer Fassung am Tag des Erlasses verfügbar. Die Texte der seit 1. Januar 2002 veröffentlichten Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Union sind ebenfalls auf dieser Website zugänglich (GERICHTSHOF EU, 2008).
Fact-Sheets zur Gesetzgebung und Mitentscheidung
Gemeinsame Dokumente der Institutionen
Über das EU-Bookshopportal-Veröffentlichungen, gelangen man zu allen kostenlosen oder gebührenpflichtigen Veröffentlichungen der Institutionen, der Agenturen der Europäischen Union und der anderen dezentralen Einrichtungen der EU, die Veröffentlichungen enthalten. Das Bulletin der Europäischen Union beschreibt in knapper Form die Maßnahmen der Europäischen Kommission und der übrigen Gemeinschaftsinstitutionen. Es wird durch den Gesamtbericht über die Tätigkeit der Europäischen Union ergänzt, der einen Überblick über die Aktivitäten des Vorjahres gibt. Die Site Historisches Archiv der Europäischen Union , wird vom Europäischen Hochschulinstitut in Florenz verwaltet und ermöglicht über die Datenbank EURHISTAR den Zugang zu den Quellenangaben von Dokumenten, die länger als 30 Jahre zurückliegen. Das Glossar bietet einen Überblick über die Entstehungsgeschichte von rund 220 Begriffen zum europäischen Einigungswerk sowie zu den Organen und Tätigkeitsbereichen der Europäischen Union. (EU - Institutionen, 2008)
Dokumente der einzelnen Institutionen
Europäisches Parlament
Rat der Europäischen Union
Europäischer Rat
Europäische Kommission
Gerichtshof und Gericht erster Instanz
Rechnungshof
Europäischer Bürgerbeauftragter
Europäischer Datenschutzbeauftragter
Europäische Zentralbank
Europäische Investitionsbank
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
Ausschuss der Regionen
WISE
Das Wasser-Informationssystem für Europa – oder WISE (Water Information System for Europe) – ist „Ihr Gateway zu Wasser“. Es enthält eine große Menge an Daten und Informationen, die auf europäischer Ebene von unterschiedlichen Institutionen und Körperschaften zusammengetragen wurden, und davor nicht zugänglich waren bzw. nur teilweise an bestimmten Orten. Es gibt vier Partner, die WISE entwickeln. WISE ist eine Partnerschaft zwischen der Europäischen Kommission (GD Umwelt, Joint Research Centre und Eurostat) und der europäischen Umweltagentur. (EU KOM & EEA, 2008)
WISE (vgl. EU KOM & EEA, 2008) beinhaltet vier Kapitel:
Politik, Themenbereiche und Datenteil, Projekte und Links.
Das Kapitel über Politik bietet Zugang zu Informationen über wasserbezogene Politik und Gesetzgebung der Europäischen Union (EU). Darüber hinaus beinhaltet dieser Teil einen Überblick über die aktuellen Wasserpolitikgebiete auf lokaler Ebene, bereits während diese noch entwickelt oder verhandelt werden, … Des weiteren werden andere wasserpolitische Aktivitäten, wie beispielsweise die EU Wasserinitiative oder Informationen über Wasser und Klimawandel, präsentiert. Der Besucher findet in Bezug auf Wassergesetz-gebung Details über Richtlinien, die Umsetzung und unterstützende Maßnahmen, sowie Dokumente die die Mitgliedsstaaten bei der Erreichung ihrer Ziele unterstützen. Insbesondere der Prozess und die Ergebnisse der gemeinsamen Umsetzungsstrategie werden hier dokumentiert.
Der Themenbereiche und Datenteil der Website bietet Information über eine Vielzahl von wasserbezogenen Themen und beinhaltet einen Überblick über:
•Themes and data
•European waters
•Water pollution
•Status and monitoring
•Water resources
•Water management
•Data centre services
•Reports and indicators
Während der letzten Jahre wurden mehrere Forschungsprojekte auf europäischer, nationaler und internationaler Ebene gestartet … Jedoch sind die Ergebnisse dieser Forschungsprojekte für Personen, die an der Einführung der Europäischen Leitlinien arbeiten, schwer zugänglich. Ein Ziel des WISE-RTD Web-Portals ist daher, jene Personen mit aktuellen Informationen zu unterstützen.
Ein weiteres Ziel des Wasser-Informationssystems für Europa ist es, Zugang zu all jenen Dienstleistungen und Informationen im Zusammenhang mit Wasser zu ermöglichen, die von europäischen Institutionen oder Körperschaften, insbesondere von der Europäischen Kommission, zur Verfügung gestellt werden.
WFD CIRCA - the Information Exchange Platform
Eine der Schlüsselaktivitäten der gemeinsamen Implementierung der Wasserrahmenrichtlinie ist die Verbesserung des Informationsaustausches zwischen Ländern, Europäischen Institutionen, der verschiedenen Stakeholders und der interessierten Öffentlichkeit. Im Auftrag der Förderung eines vermehrten Informationsaustausches und zur Erleichterung der Arbeit der zahlreichen Expertengruppen hat die Kommission die Internetplattform WFD CIRCA erstellt. CIRCA steht für "Communication Information Resource Centre Administrator". Das CIRCA System beinhaltet zahlreiche Tools, wie Information, Bibliothek, Adressbuch, Meetings, Newsgroups, Email und Online-Hilfe. Allerdings ist der Öffentlichkeit der Zugang nur begrenzt zu der Bibliothek ermöglicht. Studenten, Forscher, Berater und Firmenre-präsentanten sind ausdrücklich ausgeschlossen. (EU KOM,2008)
Europäische Schadstoffemissionsregister EPER
Das Europäische Schadstoffemissionsregister EPER (European Pollutant Emission Register) ist das erste europaweite Register für industrielle Emissionen in Luft und Gewässer. Man erhält Zugriff auf Informationen über die jährlichen Schadstoffemissionen von ca. 9.200 Betriebseinrichtungen in den 15 EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und Ungarn, vorwiegend für das Jahr 2001, und ca. 12.000 Betriebseinrichtungen in den EU-Mitgliedstaaten und Norwegen für das Jahr 2004. Man kann die Informationen nach Schadstoffen, Tätigkeiten (Branchen), Luft und Gewässer (direkte Einleitung oder indirekte Einleitung über Kläranlagen) oder nach Mitgliedstaaten sortieren (EUROPÄISCHE UMWELTAGENTUR, 2008).
Europe Direct
Die Webseite EUROPE DIRECT bietet Hilfestellungen per Telefon, Internet oder Email zu allgemeine Informationen über EU-Themen in allen EU-Amtssprachen, Antworten auf Fragen zu den politischen Aktivitäten der Europäischen Union, vielfältige praktische Hinweise beispielsweise zur Anerkennung von Berufsabschlüssen oder zu Beschwerden über unsichere Produkte, Adressen von Einrichtungen sowie Ratschläge zur Durchsetzung der Rechte in Europa (EU KOM, 2008)
„Ihre Stimme in Europa"
Mit der Webseite „Ihre Stimme in Europa" bietet die Europäische Kommission Zugang zu einer Vielzahl von Konsultationen, Diskussionen u. ä., in dessen Rahmen man sich aktiv an der Politikgestaltung in Europa beteiligen kann. „Ihre Stimme in Europa" ist Teil der Initiative zur Interaktiven Politikgestaltung. Als Bestandteil der Mindeststandards für öffentliche Anhörungen, sollen mit diesem Instrument bessere Formen des Regierens in Europa gefunden und die Rechtsetzung verbessert werden (EU KOM, 2008). Die Webseite ist Teil der Umsetzung des obersten Zieles der Mitteilung der Kommission „Hin zu einer verstärkten Kultur der Konsultation und des Dialogs - Allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation betroffener Parteien durch die Kommission“: ordnungsgemäße Anhörung aller betroffenen Parteien (EU KOM, 2002).
Europäischer Bürgerbeauftragter
Der Europäische Bürgerbeauftragte untersucht Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe und Institutionen der Europäischen Gemeinschaft. Ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit ergibt sich, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätzen handelt. Die Haupttätigkeitsbereiche des Bürgerbe-auftragten sind: Schutz der Grundrechte, Sicherstellung einer transparenten und rechenschaftspflichtigen Verwaltung, Verbesserung der Dienstleistungen der Institutionen, Gewährleistung der Einhaltung von Rechtsnormen und Schutz der Rechte der Mitarbeiter in den Institutionen. (EG, 2002) Die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten sind im Beschluss des Europäischen Parlaments ABl. L 113 geregelt.
Österreich Rechtsquellen
Rechtsvorschriften Österreichs betreffend Zugang zu Daten allgemein
Es besteht kein allgemeines Recht auf Dokumentenzugang.
Die wichtigste Bestimmung ist Artikel 20 (4) der österreichischen Verfassung, wonach alle Verwaltungsorgane zur Erteilung von Auskünften über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches (soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne von Artikel 20 (3) der Verfassung dem nicht entgegensteht) verpflichtet sind und jedermann berechtigt ist, von ihnen Auskünfte zu Sachverhalten jeglicher Art zu verlangen. Einzelheiten des Auskunftsrechts (Beantwortungsfrist, verschiedene Ausnahmetatbestände und Einschränkungen) werden durch spezielle Gesetze des Bundes und der Länder (Auskunftspflichtsgesetze; für den Bund: BGB1 1987/287) geregelt. Allerdings verpflichten diese Regelungen die staatlichen Stellen lediglich zu allgemeinen Auskünften und beinhalten nicht das Recht auf Akteneinsicht. Weitere Auskunftsrechte finden sich in verschiedenen Rechtstexten, doch unterliegen diese einer Reihe von Einschränkungen. Nach § 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird das Recht auf Akteneinsicht nur einem bestimmten Personenkreis, z. B. den an einem Verwaltungsverfahren beteiligten Parteien, gewährt. Andere Informationsrechte im Rahmen des Datenschutz- oder Sicherheitspolizeigesetzes sind auf den Antragsteller betreffende Daten beschränkt. (EU KOM, 2000)
Umweltinformationsgesetz
Im BGBl. I Nr. 6/2005 ist die Novelle des Umweltinformationsgesetzes (UIG) verlautbart worden, mit welcher die EU Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen in nationales Gesetz umgesetzt sowie an die Aarhus-Konvention angepasst wurde. Der Inhalt entspricht sinngemäß dieser EU - Richtlinie. Es gewährleistet das eingeschränkte Recht auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen. Ebenso wie in der EU - Richtlinie festgehalten, ist der Zugang aber nicht unbegrenzt. Er kann gemäß §6 aufgrund laufender Gerichtsverfahren, Geschäfts- oder Betriebsge-heimnisse, personenbezogener Daten etc. abgelehnt werden.
Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeit zur Gesetzgebung (Bund z.B. für Betriebsanlagen, Länder z.B. für Bauwesen) ist die Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen in Österreich durch ein Bundesgesetz und neun Landesgesetze umzusetzen. Im Rahmen der Bund-Länder-Gemeinden-Kooperation im Bereich E-Government befasst sich eine Arbeitsgruppe mit der landesweiten Umsetzung der Umweltinformations-gesetze (NET-VALUE, 2008).
Wasserrechtsgesetz
Das Wasserrechtsgesetz WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 82/2003 bezieht entsprechend der EU - Wasserrahmenrichtlinie die Öffentlichkeit bei der Erstellung von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen, sowie bei der Bewilligung von Wassernutzungen und im Form von Parteienstellung im Verwaltungsverfahren mit ein, wobei sich Art und Umfang der Beteiligungen unterscheiden. Für die Information der Öffentlichkeit sind das Wasserinformationssystem Austria (WISA), das Elektronisches Register der Belastungen und Auswirkungen und das Wasserbuch vorgesehen. Der Zugang zu Daten des Wasserinformationssystems Austria steht jedermann nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) frei. Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches Register zu führen. Die Einsichtnahme in das Wasserbuch sowie die Abschriftnahme ist jedermann nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen gestattet. Im Zusammenhang mit der Erstellung von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen entsprechend der Wasserrahmenrichtlinie ist die allgemeine Öffentlichkeit zu öffentlichen Einsicht und zur schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit berechtigt. Die Möglichkeit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von sechs Monaten und auf Antrag ist auch Zugang zu jenen Hintergrunddokumenten und Hintergrundinformationen zu gewähren. Das WRG unterscheidet betreffend die Erstellung von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen im § 55i. (1) zwischen interessierten Stellen und allgemeiner Öffentlichkeit. Nur interessierte Stellen sind aktiv zu beteiligen.
Interessierte Stellen nach dem WRG sind insbesondere gem. §108 Amtsstellen der
•Denkmalpflege,
•öffentliche Eisenbahnen,
•öffentlichen Förderungen nach Umweltförderungsgesetz oder Wasser-bautenförderungsgesetz,
•der Elektrizitätswirtschaft,
•Luftfahrt,
•Naturschutzes,
•Schifffahrt oder
•Umweltschutz
•Behörden nach § 103 Abs. 1 lit. m: Behörden die mit einem wasserrechtlich bewilligungspflichtigem Vorhaben befasst sind
Bei einem wasserrechtlichen Verfahren hat die Öffentlichkeit keine Parteienstellung, sie kann lediglich nach als Beteiligte fungieren indem sie im Verfahren ihre Interessen darlegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu.
Parteien eines Verwaltungsverfahrens haben von den verfahrensrechtlichen und den materiell-rechtlichen Bestimmungen her bestimmte, qualifizierte Mitwirkungsmöglichkeiten am Verfahren (ROSSMANN,kein Datum):
•das Recht gehört zu werden und zu allen wesentlichen Verfahrensschritten eine Stellungnahme abgeben zu können sowie verfahrensrelevante Einwendungen vorzubringen, über die die erkennende Behörde entscheiden muss (Wahrung des Parteiengehörs)
•das Recht auf Akteneinsicht
•das Recht auf eine Entscheidung der Behörde und die verfahrens-rechtlichen Mittel zur Geltendmachung dieser Entscheidungspflicht
•die Befugnis zur Einbringung eines Rechtsmittels, mit dem eine behördliche Entscheidung bekämpft werden soll
•die Möglichkeit, nach Ausschöpfung des Instanzenzuges in der Verwaltung die letztinstanzliche Entscheidung vom Verfassungs- oder Verwaltungs-gerichtshof überprüfen zu lassen
Für das wasserrechtliche Verfahren sind für die Fragen, wer Parteistellung hat und in welchem Umfang die Parteien den Verfahrensablauf mitgestalten können
•das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 und
•das Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung der Novelle BGBL I 82/2003 (§102)
maßgeblich.
Nach § 102. (1) WRG sind Parteien bezüglich Abwassereinleitung:
der Antragsteller;
•diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigte, Wald- und Weidenutzungsberechtigte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, sowie diejenigen, die einen Widerstreit um geplante Wasserbenutzungen geltend machen;
•Gemeinden;
•Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes;
•diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasser-wirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
•das wasserwirtschaftliche Planungsorgan
Allgemeine Abwasseremissionsverordnung
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV) BGBl. Nr. 186/1996 sieht im § 3. (7) vor: Einleitungen von Abwässern nichtkommunaler Herkunft in eine öffentliche Kanalisation, die maßgebliche Auswirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage erwarten lassen, sollen in einem vom Betreiber der öffentlichen Kanalisation laufend aktualisierten Verzeichnis (Abwasserkataster) dokumentiert sein. Die Daten des Abwasserkatasters, auch Indirekteinleiterkataster genannt - sind aufgrund des Datenschutz-gesetzes (DSG) und Umweltinformationsgesetz (UIG) nur unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich.
1. AEV für kommunales Abwasser
Die Verordnung 210/1996 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungs-anlagen für Siedlungsgebiete i.d.F. BGBl. II Nr. 392/2000 enthält keine Angaben zu Informationspflichten.
Branchenemissionsverordnungen
Branchenemissionsverordnungen enthalten keine Angaben zu Informations-pflichten.
Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU)
Die Umsetzung der IPPC - Richtlinie der Europäischen Union in österreichisches Recht erfolgte in der Gewerbeordnung GewO 1994 idF BGBl I Nr. 88/2000. Für Anlagen die in der GewO aufgezählt sind, ist eine integrierte Anlagengenehmigung die sich über alle Umweltmedien erstreckt erforderlich. Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ist von der Behörde bekannt zu geben, dass der Genehmigungsantrag innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Genehmigungsantrag Stellung nehmen kann; Betriebs- und Geschäftsge-heimnisse sind zu wahren.
Die Verordnung BGBl. II Nr. 300/2002 des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten für die Erstellung eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER-V) legt fest, dass die Umweltbundesamt GmbH hat die übermittelten Meldungen in das nationale digitale Schadstoffemissionsverzeichnis einzutragen hat und einen Bericht an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur zu erstellen und zu übermitteln hat. Dieser Bericht umfasst sowohl die Meldung der Emissionserklärungen der einzelnen Berichtseinheiten als auch die Meldung der nationalen Gesamtemissionen für die einzelnen Quellenkategorien.
Diese gemeinschaftseinheitlichen Emissionsgrenzwerte können für den Abwasserbereich über die AEVen in nationales Recht umgesetzt werden (BMLFUW IV / 2 F. HEFLER, 2002).
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist die Umsetzung der UVP-Richtlinie 85/337/EWG (geändert durch die Richtlinie 97/11/EG), die UNECE Espoo-Konvention und die Aarhus-Konvention auf Projektebene in österreichisches Bundesgesetz. Es beinhaltet Kundmachung und die Möglichkeit schriftlicher Stellungnahmen. Zur mündlichen Verhandlung sind Formalparteien zuzuziehen. Parteien-stellung ist nur in Form von Bürgerinitiativen möglich.
Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Umsetzung der SUP-Richtlinie in österreichisches Recht ergeben sich durch die bestehende Kompetenz-aufteilung zwischen Bund und Ländern für Planung und Umwelt. Die Umsetzung erfolgt sowohl durch den Bund als auch durch die Länder, vorwiegend durch die Integration der SUP-Anforderungen in die bestehenden Materiengesetze, zum Teil aber auch durch eigene Gesetze. Es gibt jedoch kein SUP-Stammgesetz auf Bundesebene (UMWELTBUNDESAMT, 2008).
Die Umsetzung der Erfordernisse der SUP-RL im Wasserrechtsgesetz ist die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Umweltprüfung für andere wasserwirtschaftliche Pläne.
Umweltmanagementgesetz
Die für gültig erklärte Umwelterklärung ist gemäß Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-V II idF BGBl. 1 99/2004 der Öffentlichkeit unaufgefordert mitzuteilen.
Partizipation bezüglich kommunaler Abwassereinleitung in Österreich
Österreichisches Recht
Rechtsvorschriften
Das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ist eine vom Bundes-kanzleramt betriebene elektronische Datenbank. Sie dient der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sowie der Information über das Recht der Republik Österreich (BUNDESKANZLERAMT Ö, 2008).
Gesetzgebungsprozess
Die Ministerialentwürfe der jeweiligen Gesetzgebungperiode sind über die Webseite des österreichischen Parlaments zugängig. (PARLAMENT Ö, 2008)
Judikatur
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ab dem Jahr 1980 und ausgewählte Entscheidungen aus früheren Jahrgängen (BUNDES-KANZLERAMT Ö, 2008) sowie ausgewählte Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH), der Oberlandesgerichte (OLG), der Landesgerichte (LG) sowie der Bezirksgerichte (BG) und ausländische Entscheidungen (AUSL) sind über das Rechtsinformationssystems des Bundeskanzleramtes zugängig.
Dokumente der einzelnen Institutionen
In Österreich gibt es keine Sammlung eines Online-Zugriffes zu allen Dokumenten der Institutionen. Diese sind jeweils auf der Webseite der zuständigen Stelle wie etwa dem Bundesministerium für Land- und Forst-wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verfügbar.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-wirtschaft
Die Internetpräsentation des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die offizielle Webseite der Implementierung der EU - Wasserrahmenrichtlinie in Österreich. Sie enthält Dokumente zu den folgenden übergeordneten Themen: Wasser in Österreich / Basisinfos, Nachhaltige Wasserwirtschaft, Wasserrahmen-richtlinie, Generation Blue, EU & Internationales, Förderungen, Neptun 2009 und Hochwasserschutz in Österreich sowie weiterführende Links zum WASSERnet, WISA - Wasserinformationssystem Austria und Bundesamt für Wasserwirtschaft (BMLFUW, 2008)
Bundesamt für Wasserwirtschaft
Das Bundesamt für Wasserwirtschaft erarbeitet Entscheidungsgrundlagen zur Lösung wasserwirtschaftlicher Probleme. Die Kernaufgabe ist die Unter-stützung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bereich der nationalen und internationalen Wasser-wirtschaft und veröffentlicht diesbezüglich im Internet Publikationen (BWA, 2008).
Umweltbundesamt
Das Umweltbundesamt ist die Fachstelle des Bundes für Umweltschutz und Umweltkontrolle in Österreich. Auf dem Gebiet der Umweltkontrolle erhebt, analysiert und bewertet das Umweltbundesamt Daten über den Zustand und die Entwicklung der Umwelt in Österreich in allen Umweltbereichen. In Abständen von drei Jahren wird der medienübergreifende Umweltkontroll-bericht (UKB) erstellt. Dieser Bericht beschreibt den Zustand und die Entwicklung der Umwelt in Österreich und wird dem Nationalrat vorgelegt. Mit 14. Februar 2005 trat die Novelle zum Umweltinformationsgesetz in Kraft. Das Umweltbundesamt ist darin als Koordinierungsstelle für Umweltinformation verankert. Weiters sind über die Webseite des Umweltbundesamtes die gemeldeten und von den Behörden geprüften Daten gemäß der IPPC - Richtlinie in der so genannten EPER-Datenbank gesammelt und abrufbar (UMWELTBUNDESAMT, 2008).
WISA - Wasserinformationssystem Austria
Das Wasserinformationssystem Austria ist, anders als bei der Europäischen Union angegeben, die eigentliche Webseite der Implementierung der EU - Wasserrahmenrichtlinie. Sie informiert künftig über die einzelnen Schritte der Umsetzung des nationalen Wasserrechtsgesetzes und man kann sich gleichzeitig aktiv an der Umsetzung des Wasserrechtsgesetzes beteiligen. Es enthält die Berichte an die Europäische Union: über Überwachungs-programme, zuständige Behörden und Ist-Bestandsaufnahme sowie die Möglichkeiten der aktiven Beteiligung (WISA, 2008).
WASSERnet
Das WASSERnet ist eine weitere Internetpräsentation vom Bundes-ministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das unter anderem zum Kernthema Abwasser wesentliche Informationen zu Abwasserentsorgung, Förderungen, Projekten und Emissionsbegrenzungen enthält (BMLFUW, 2008).
HELP.gv.at
HELP ist eine behördenübergreifende Plattform im Internet, die über Amtswege in Österreich informiert und teilweise deren elektronische Erledigung zulässt. HELP versteht sich als Drehscheibe zwischen Behörden und Bürgern und Bürgerinnen wobei Kriterien wie Transparenz, Übersicht-lichkeit, Verständlichkeit und die Konzentration auf das Wesentliche im Vordergrund stehen (NET-VALUE, 2008). Die Webseite enthält unter anderem Informationen zu Gesetzen und Rechtstexten, Umweltinformationen, Katastrophenschutz im speziellen Fall von Verunreinigung von Wasser, Umweltverträglichkeitsprüfung und EMAS.
Österreichische Umwelt- und Naturschutzanwälte
Die Umwelt- und Naturschutzanwaltschaften sind unabhängige Einrichtungen der Bundesländer. In den meisten Bundesländern ist der Umweltanwalt/die Umweltanwältin sachlich weisungsfrei gestellt. Sie setzen ihre Fach-kompetenz zur Lösung von Umweltproblemen ein und stehen damit als kompetente Partner für Politik, Verwaltung, Bürgerinitiativen und Projekt-werber zur Verfügung. Der gesetzlicher Auftrag und Aufgaben der Umweltanwaltschaften sind: Ansprechstelle für BürgerInnen in Umweltfragen, Wahrung der Umwelt- und Naturschutzinteressen in Verwaltungsverfahren, Abgabe von Stellungnahme zu umweltrelevanten Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, Sachkundige Information für BürgerInnen, Verwaltung und Politik sowie Teilnahme an Mediationsverfahren zur Lösung von Umweltkonflikten. Sie haben das Recht der Parteistellung in landesrechtlichen Verfahren (z. B. Naturschutz) sowie Parteistellung bei Umweltverträglich-keitsprüfungen mit Anfechtungsmöglichkeiten bei Höchstgerichten (UMWELTANWALTSCHAFT, 2008).
Volksanwaltschaft
Die Bundesverfassung hat der Volksanwaltschaft die Aufgabe übertragen, behauptete oder vermutete Missstände in der Verwaltung zu prüfen.
Sie übt also eine öffentliche Kontrolle im Dienste von Rechtsstaat und Demokratie aus. Auf diese Weise wird die politische Kontrolle (durch die gesetzgebenden Körperschaften), die rechtliche Kontrolle (durch Oberbehörden, Aufsichtsbehörden, Verfassungsgerichtshof, Verwaltungs-gerichtshof und unabhängige Verwaltungssenate) und die finanzielle Kontrolle (durch den Rechnungshof) ergänzt. Die Volksanwaltschaft ist nach der Verfassung unabhängig. Sie urteilt ausschließlich nach Grundsätzen des Rechts und den Geboten einer fairen, bürgerfreundlichen und wirksamen Verwaltung des Staates. Durch ihre Prüfverfahren soll zunächst eine Hilfestellung für jene Menschen geboten werden, die eine mangelhafte oder ungerechte Vorgangsweise von Behörden vermuten. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Volksanwaltschaft, durch ihre Kontrolle die Qualität der Verwaltung in unserem Staat zu verbessern. Ebenso obliegt der Volksanwaltschaft die Mitwirkung an der Erledigung der an den Nationalrat gerichteten Petitionen und Bürgerinitiativen. Die Wahrnehmungen der Volksanwaltschaft beziehen sich nicht nur auf den Gesetzesvollzug, sondern auch auf die Auswirkungen der Gesetze. Durch ihre Anregungen an den Gesetzgeber (Nationalrat, Landtage) leistet die Volksanwaltschaft auch einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung des Rechts. (VOLKSANWALT-SCHAFT, 2008)
Partizipation in der Europäische Union
Information
Die Partizipation im rechtlichen Rahmen mit Bezug auf kommunale Abwässer in der Europäischen Union beschränkt sich hauptsächlich auf die Information der Öffentlichkeit (vgl. Tabelle 2). Der Zugang zur Information ist teilweise eingeschränkt.
Tabelle 2: Partizipationsziele in der Europäischen Union
x … uneingeschränkt
xx … eingeschränkt
(x) … uneingeschränkt, jedoch nicht verbindlich
(xx) … eingeschränkt, jedoch nicht verbindlich
o … keine Partizipation
Der elektronische Zugang zur Informationen bezüglich kommunaler Abwassereinleitung in der Europäische Union ist umfangreich gegeben (vgl. Tabelle 3) jedoch ist dieser oft durch sprachliche Barrieren begrenzt. Wichtig Quellen wie beispielsweise WISE - Water Information System for Europe, Informationen über die Möglichkeiten der Öffentlichkeit an der Beteiligung der Prozesse der Wasserrahmenrichtlinie, Information über Abwasserbehandlung oder eine Konsultation via „Ihre Stimme in Europa" sind großteils oder zur Gänze nur in Englisch verfügbar. Sogar die Webseite der Europäische Kommission - Generaldirektion Umwelt ist vorwiegend Englisch. Englisch-kenntnisse auf diesem Niveau können nicht von der breiten Öffentlichkeit vorausgesetzt werden.
Tabelle 3: Hintergrundinformation in der Europäischen Union
x … uneingeschränkt
xx … eingeschränkt
(x) … uneingeschränkt, jedoch nicht verbindlich
(xx) … eingeschränkt, jedoch nicht verbindlich
o … keine Partizipation
Die Informationen über die Möglichkeiten der Öffentlichkeit an der Beteiligung der Prozesse der Wasserrahmenrichtlinie sind wenig umfangreich. WISE - Water Information System for Europe ist zweifelsohne eine umfassende Zusammenstellung an Informationen rund um das Thema Wasser, jedoch fehlt eine Strukturierung und die gezielte Suche gestaltet sich daher aufwendig und bedarf eines fundierten Hintergrundwissens. Der Zugang zu WFD CIRCA - the Information Exchange Platform ist - trotz Erklärung der Bedeutung der Beteiligung in der Präambel zur Wasserrahmenrichtlinie - auf die Bibliothek beschränkt und grenzt die Öffentlichkeit deutlich aus.
Konsultation
Eine Konsultation der breiten Öffentlichkeit ist in der Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus, der IPPC-Richtlinie sowie bei der Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete gemäß der Wasserrahmenrichtlinie vorgegeben.
Beteiligung
Eine uneingeschränkte Beteiligung ist nur bei der Vorbereitung, Änderung und Überprüfung von umweltbezogenen Plänen oder Programmen gemäß Übereinkommen von Århus möglich. Die Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Wasserpolitik gibt nur vor, dass die aktive Beteiligung interessierter Stellen gefördert werden soll.
Der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ist derzeit nicht EU-weit geregelt. Ein Vorschlag wurde diesbezüglich von der Europäischen Kommission vorgelegt. Zur Gewährleistung der Einhaltung von Rechtsnormen kann der Europäische Bürgerbeauftragte heran gezogen werden.
Kooperation
Kooperation ist generell nicht vorgesehen.
Delegation
Delegation ist generell nicht vorgesehen.
Partizipation in Österreich
Information
Die Partizipation im rechtlichen Rahmen mit Bezug auf kommunale Abwässer in Österreich beschränkt sich hauptsächlich auf die Information der Öffentlichkeit (vgl. Tabelle 4). Der Zugang zur Information ist eingeschränkt.
Tabelle 4: Partizipationsziele in Österreich
x … uneingeschränkt
xx … eingeschränkt
(x) … uneingeschränkt, jedoch nicht verbindlich
(xx) … eingeschränkt, jedoch nicht verbindlich
o … keine Partizipation
Der elektronische Zugang zur Informationen bezüglich kommunaler Abwassereinleitung in Österreich ist umfangreich gegeben (vgl. Tabelle 5) jedoch fehlt größtenteils eine Übersetzung in Englisch, welche für nicht deutschsprachige EU - Mitglieder eine Barriere darstellt.
Tabelle 5: Hintergrundinformation in Österreich
x … uneingeschränkt
xx … eingeschränkt
(x) … uneingeschränkt, jedoch nicht verbindlich
(xx) … eingeschränkt, jedoch nicht verbindlich
o … keine Partizipation
Die Informationen über die Möglichkeiten der Öffentlichkeit an der Beteiligung der Prozesse der Wasserrahmenrichtlinie sind vorhanden, jedoch sollten diese breiter publiziert werden. Die auf der Webseite der Europäischen Kommission angegebene Seite zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Österreich ist irreführend, da die hauptsächlichen Informationen diesbezüglich im WISA - Wasserinformationssystem Austria vorliegen.
Ähnlich wie bei den Internetpräsentationen der Europäischen Union bezüglich Wasserinformationen verhält es sich in Österreich. Aufgrund der vielfachen Aufteilung der Zuständigkeiten fehlt eine Strukturierung und die gezielte Suche gestaltet sich daher aufwendig und bedarf eines fundierten Hintergrundwissens. Es fehlt ein gesammelter Zugang zu den Dokumenten der Institutionen.
Konsultation
Im Zusammenhang mit der Erstellung von Nationalen Gewässerbe-wirtschaftungsplänen entsprechend dem Wasserrechtsgesetz ist die allgemeine Öffentlichkeit zu öffentlichen Einsicht und zur schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit also Konsultation berechtigt. Weiters ist eine Konsultation im Rahmen der integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU) vorgegeben.
Beteiligung
Die aktive Beteiligung an der Erstellung von Nationalen Gewässerb-ewirtschaftungsplänen ist interessierten Stellen vorbehalten. Bei einem wasserrechtlichen Verfahren kann die Öffentlichkeit als Beteiligte fungieren.
Eine Parteienstellung, mit u.a. dem Recht auf Einwendungen vorzubringen sowie Möglichkeit, nach Ausschöpfung des Instanzenzuges in der Verwaltung die letztinstanzliche Entscheidung vom Verfassungs- oder Verwaltungs-gerichtshof überprüfen zu lassen, steht nur einem begrenztem Kreis zu. Der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten für die breite Öffentlichkeit ist daher nicht gegeben.
Kooperation
Kooperation ist generell nicht vorgesehen.
Delegation
Delegation ist generell nicht vorgesehen.
Literatur
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Links:
siehe Seitenende
Literatur:
siehe Seitenende
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