Im Unionsvertrag ist das Subsidiaritätsprinzip, das nach der Einheitlichen Europäischen Akte lediglich für die Umweltpolitik galt, als allgemeiner Grundsatz verankert. Nach diesem Grundsatz darf die Gemeinschaft in Fällen, in denen sie keine aus-schließliche Zuständigkeit besitzt, nur handeln, wenn die betreffenden Ziele auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können als auf nationaler Ebene (EU KOM, 2008).
Dem Zufolge müssen EU-Richtlinien (die häufigste Form des Sekundärrechts der EU) von den Mitgliedstaaten in ihre interne Rechtsordnung umgesetzt werden (vgl. dazu EU Gesetz und Rechtsprechung). Aufgrund dessen wurde das österreichische Wasserrechtsgesetz in den letzten Jahren mehrmals novelliert.
Wasserrechtsgesetz 1959,
zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 14/2011
Das Wasserrechtsgesetz 1959 stellt das umfassende gesetzliche Regelwerk zur Beurteilung von unterschiedlichsten aus wasserwirtschaftlicher Sicht relevanten Lebensverhältnissen dar.
Im Gesetz werden insbesondere folgende drei Themenkreise behandelt:
•die Benutzung der Gewässer
•der Schutz und die Reinhaltung der Gewässer
•der Schutz vor den Gefahren des Wassers
Schwerpunkt der WRG-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 14/2011, ist die Umsetzung der Hochwasserrisikomanagement- Richtlinie (RL 2007/60/EG) durch Festlegung der einzelnen Schritte des von der Richtlinie vorgegebenen Planungsprozesses für ein Hochwasserrisikomanagement.
Daneben wird eine zeitgerechte (Teil-)Zielerreichung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 (NGP 2009) vorgesehen Maßnahmen durch die Modifikation bestehender Bestimmungen betreffend Sanierungs-programme (§ 33d) und eine allgemeine Verpflichtung zur Einhaltung des Standes der Technik (§ 12a) unterstützt.
Weiters werden Änderungen zur Verwaltungsvereinfachung vorgenommen. Diese beinhalten ein erleichtertes Kollaudierungsverfahren für nach dem Anzeigeverfahren zu bewilligende Anlagen, die Zurücknahme der Bewilligungspflicht für Erdwärmegewinnungsanlagen und die Festlegung des Anzeigeverfahrens für Maßnahmen zur Energieeffizienzsteigerung bei Kraftwerksanlagen bzw. für Zweckänderungen.
Mit der WRG-Novelle 2006, BGBl. I Nr. 123/2006 wurden mit dem Ziel der Kostenreduktion im WRG folgende Änderungen vorgenommen:
•Einführung eines Anzeigeverfahrens für gewisse Erdwärmepumpen
•Möglichkeit des Entfalls der Kollaudierung
•Möglichkeit des Entfalls der letztmaligen Überprüfung von Erlöschens-vorkehrungen
•Änderungen bei Schutzgebieten
Mit der WRG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 87/2005, wurde ein Abweichen von Stickstoffhöchstmengen für Dung unter klar definierten Voraussetzungen ermöglicht (Verordnungsermächtigung in § 55l). Des Weiteren wurde neben redaktionellen Klarstellungen in der Verordnungsermächtigung betreffend den guten Zustand für Grundwasser (§ 30c) eine explizite Bezugnahme auf den Zusammenhang mit Oberflächengewässern hergestellt. Im Verfahrensbereich wurde in § 117 durch Herauslösung der gerichtlichen Verfahren über die Pflicht zur Leistung von Kosten aus dem Anwendungsbereich des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (Eisb-EG), BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, und der Bezugnahme auf das Verfahren nach dem Außerstreitgesetz eine erfolgsorientierte Kostenersatzbestimmung eingeführt.
Mit der WRG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 82/2003, wurde die EU-Wasser-rahmenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt (BMLFUW, 2011).
Literatur
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EU KOM (2008): Europäische Union , Online im Internet: URL: http://europa.eu/scadplus/glossary/eu_union_de.htm
BMLFUW (2011): Wasserrechtsgesetz 1959,
Online: http://recht.lebensministerium.at/article/articleview/19678/1/5629
Wasserrecht
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